Freiburg im Breisgau
Februar 2004
Die grüne Gentechnik überwältigt alle!
Sitzen Bauern sowieso am kürzeren Hebel?
Nein. Das
Nachbarrecht gibt ihnen ein
scharfes Schwert in der Hand. Aus dem nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis leitet der Bundesgerichtshof einen strengen
Schutz für die beeinträchtigten Nachbarn ab. Dies ist heute schon
geltendes Recht. Es kommt nicht erst mit dem neuen Gentechnikgesetz.
Der Entwurf dieses Gesetzes sieht nur einige Feinregulierung vor. Diese
wäre nützlich, sie sind aber nicht zwingend nötig, denn das Recht ist
auch so schon scharf.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/bgb.html
Kann man gegen Gentechnik doch nichts ausrichten?
Verbraucher lehnen Gentechnik in Lebensmitteln ab. Die Mühlen verlangen Ware ohne Gentechnik. Veränderte Erbinformation über 0,9 % bewirkt die Kennzeichnungspflicht. Kennzeichnungspflichtige Ware wird nicht abgenommen. Wer Mühlen beliefern will, muss vorbeugen. Das Nachbarrecht gibt ihm das Mittel dazu.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/gentechnikkennzeichnung.html
Können die Anbauer von Genkulturen nicht so oder so machen, was sie wollen?
Sie müssen das wirtschaftlich Vertretbare tun, damit nicht durch die Pollen ihrer Kulturen gentechnische Veränderungen in die Ernte anderer Landwirte eingetragen werden. Dies verlangt schon das Bürgerliche Gesetzbuch. Das neue deutsche Gentechnikgesetz wird diese Vermeidungspflicht verdeutlichen. Dort sollen Abstandsstreifen und Schutzpflanzungen als wirtschaftlich vertretbar bezeichnet werden. Diese Maßnahmen sind aber nicht für alle Kulturen tauglich.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/gentechnikgesetz.html
Und wenn die Vermeidung nicht gelingt?
Dann gibt es einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Ausgleich muss dem Nachbarn gezahlt werden, wenn der Zusammenhang zwischen der Genkultur als Ursache und der gentechnischen Veränderung der Ernte des Nachbarn als Wirkung nachgewiesen ist (Kausalität).
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/entscheidungsbaum.html
Ist dies eine Haftung für Verschulden?
Nein. Die Anbauer von Genkulturen müssen Schäden ausgleichen, die sie durch den Anbau bei Nachbarn verursachen. Es kommt nicht darauf an, ob der Anbauer der Genkultur eine Pflicht verletzt hat. Er zahlt Ausgleich, weil er einen Schaden verursacht, nicht weil er ihn verschuldet hat.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/kausalitaetshaftung.html
Ist es nicht ungerecht, wenn ohne Verschulden gezahlt werden muss?
Ungerecht wäre, wenn nicht gezahlt werden müsste, denn es geht um das Verursacherprinzip. Wer durch sein Handeln Schäden bei anderen verursacht zahlt. Die verschuldensunabhängige Kausalhaftung dient der Gerechtigkeit im nachbarrechtlichen Gemeinschaftverhältnis. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs entspricht sie Treu und Glauben.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/treuundglauben.html
Sind die Pflichten nur gegen den Gentechnikanbau gerichtet?
Nein. Treu und Glauben verlangen, dass man niemand in das offene Messer laufen lässt. Nachbarn mit möglicherweise gegenüber dem Eintrag von Genpollen empfindlichen Kulturen sollten den anderen, die Gentechnikanbau vorhaben könnten, frühzeitig parzellengenau mitteilen, welche eigene Fruchtfolge sie selbst planen. Durch persönliche Briefe oder Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/musterwarnschreiben.html
Wie können Bauern erfahren, ob ihren Kulturen Eintrag von Genpollen droht?
Deutschland ist durch EU-Recht verpflichtet, ein Gentechnikkataster einzurichten. Das neue deutsche Gentechnikgesetz verpflichtet die Länder zur Umsetzung. Wer Auskunft aus dem Kataster will, muss ein eigenes berechtigtes Interesse darlegen. Ähnlich wie bei der Einsicht ins Grundbuch. Dazu wird er die mutmaßliche Reichweite der Pollenverbreitung seine eigene Kultur betreffend darlegen. Im Radius dieser Reichweite hat er einen Anspruch auf Auskunft über Lage und Eigner von Genkulturen.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/eintragsradien.html
Was tut man, wenn Schädigung der eigenen Ernte droht?
Man legt dem Anbauer der Genkulturen das Problem dar und fordern zunächst die Aussaat zu unterlassen. Für den Fall der Aussaat, fordert man Kostenersatz für die Genanalyse der eigenen Feldfrucht vor der Ernte. Dafür verlangt man einen angemessenen Kostenvorschuss.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/musterkostenanforderung.html
Was, wenn nicht bezahlt wird?
Dann wird der Ausgleich einer berechtigten Forderung verweigert. In der Rechtsschutzversicherung ist dann der Versicherungsfall eingetreten. Hat man eine Rechtsschutzversicherung, wird sie jetzt die Deckungszusage für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erteilen.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/rechtsschutzversicherung.html
Wozu die Genanalyse vor der Ernte?
Wenn man in der eingelagerten Ernte gentechnische Veränderungen findet, könnte der Anbauer der nahegelegenen Genkultur behaupten, der Gentechnikeintrag sei erst nach der Ernte erfolgt. Zum Beispiel durch einen nicht gereinigten Mähdrescher, Reste in Transportfahrzeugen oder Vermischung in der Mühle. Daher ist es wichtig die Feldfrucht vor der Ernte zu untersuchen.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/ursachenszenarien.html
Ist die Analytik zuverlässig?
Die Zuverlässigkeit ist nicht das Problem, eher die sehr hohe Empfindlichkeit der Analytik, die schon im Bereich um 0,9% veränderter Erbinformation Nachweise liefert.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/analytik.html
Muss man ausschließen, dass schon das eigene Saatgut gentechnisch verändert ist?
Ja. Dann wäre der Polleneintrag nicht Ursache der Veränderung in der Ernte. Wer den nachbarrechtlichen Ausgleich verlangt, muss die Kausalität für den Schaden beweisen. Dazu gehört der Ausschluss anderer Ursachen im eigenen Herrschaftsbereich.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/analytik.html
Wie kann man dies ausschließen?
Bauern werden daher eine Probe des Saatguts unter Zeugen versiegeln und bis zur sicheren Vermarktung der Ernte verwahren. Sie werden sich ihren Saatgutlieferanten zusichern lassen, dass es nicht gentechnisch verändert ist. Zumindest nicht so, dass die Ernte kennzeichnungspflichtig wird.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/probenahme.html
Muss der Gentechnikanbauer für die Analysekosten einstehen?
Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht. Aber der Bundesgerichtshof hat schon im Fall von Wasserwerken am Rhein, die Uferfiltrat zu Trinkwasser aufbereiten, entschieden, dass sie einen Anspruch auf Ersatz der Wasseranalysekosten haben. Wenn bekannt wird, dass flussaufwärts ein Chemieunfall zu Einleitungen geführt haben könnte, sind präventive, schadensbeobachtende Analysen sinnvoll. Sie gehören zum Schaden, den der Unfallverursacher auch dann ersetzen muss, wenn sich im Uferfiltrat doch keine Spuren zeigen. Ähnlich wird der Anbauer einer Genkultur den Bauern im mutmaßlichen Pollenflugbereich die Analytik ihrer empfindlichen Kulturen bezahlen müssen. Dies auch wenn sich dann doch keine gentechnische Veränderung zeigt.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/analysekosten.html
Um welche Schäden geht es?
Schäden entstehen, wenn Bauern ihre Ernte, trotz des Anbaus von gentechnisch nicht veränderten Pflanzen, nur mit dem gesetzlichen Gentechnikhinweis vermarkten können. Der Gentechnikhinweis wird schon bei Überschreiten der 0,9%-Schwelle erforderlich, auch wenn die Veränderung unvermeidbar war. Genkennzeichnungspflichtige Ware erzielt nur einen geringen Preis. Sie kann regelmäßig allenfalls in der Massentierhaltung zur Fütterung eingesetzt werden. Der Anbauer der verursachenden Genkultur muss die Einbußen ersetzen.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/merkantilerminderwert.html
Was gilt für Bioprodukte?
Nichts anderes. Sie bleiben Bioprodukte, auch wenn sich in ihnen gentechnische Veränderungen als Folge des Eintrags der fremden Pollen zeigen. Diese Veränderungen sind aber mit Überschreiten der 0,9-Prozent-Grenze kennzeichnungspflichtig. Ein Bioprodukt mit einem Gentechnikhinweis kauft niemand. Es verliert seinen Wert.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/oekolandbauverordnung.html
Muss der Anbauer der Gen-Kultur alle Schäden seiner Nachbarn ersetzen?
Die Gerichte schreiben häufig, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, sei kein Schadensersatzanspruch. Die Gerichte gleichen aber die eingetretene Vermögenseinbuße aus. Der Ausgleich entspricht daher regelmäßig dem Schaden. Es wird daher nicht nur ein kleiner, eher symbolischer Betrag zum Ausgleich fällig.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/rechtsnatur.html
Welche Beispiele gibt es für den nachbarrechtlichen Ausgleich?
Wer eine Baustelle in der Stadt einrichtet und durch Lärm die Mieter in der Nachbarschaft belästigt, muss dem Eigentümer der Wohnungen deren Mietminderungen ausgleichen. Wenn eine Kiefer an der Grundstücksgrenze steht, muss dem Nachbarn der Reinigungsaufwand ersetzt werden, der durch abfallende Nadeln und Zapfen erforderlich wird.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/ausgleichsbeispiele.html
Wo sind die Grenzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs?
Bauern dürfen nicht die Augen verschließen. Wer sich nicht rechtzeitig um mögliche Empfindlichkeit der eigenen Kulturen gegenüber Pollen aus gentechnisch veränderten Kulturen kümmert, kann später keinen Schadensausgleich verlangen. Er würde sich dem Vorwurf aussetzen, seiner Schadensminderungspflicht nach Treu und Glauben im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht genügt zu haben.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/pflichtenverhaeltnis.html
Warum ist diese Pflicht für Folgeschäden wichtig?
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Dieser Schaden kann auch durch Einlagern gentechnisch durch Polleneintrag veränderten Ware in einem Silo mit anderen, gentechnisch nicht veränderten Lieferungen entstanden sein. Der Ausgleichsanspruch greift aber nicht, wenn die Vermischung durch Vorsichtsmaßnahmen hätte vermieden werden können. Zu diesen gehört die Untersuchung der Ernte vor der Vermischung. Da diese Vorsichtsmaßnahme für die Schadensbegrenzung unverzichtbar ist, trägt der Anbauer der Genkultur in deren Einwirkungsbereich die Kosten solcher Vorsorgeuntersuchungen. Verweigert er dies, wird er sich umgekehrt gegen den Anspruch auf Ausgleich wegen Vermischungsschäden oder der Kosten von Rückrufaktionen nicht mit dem Einwand verteidigen können, diese hätten durch rechtzeitige Tests vermieden werden können.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/folgeschaeden.html
Was gilt wenn Eintrag von Genpollen aus mehreren Kulturen in Betracht kommt?
Werden gentechnische Veränderungen im Einwirkungsbereich der Pollen einer Genkultur in einer gentechnisch nicht veränderten Kultur festgestellt, greift nach der Begründung des neuen deutschen Gentechnikgesetzes die Vermutung, dass die Genkultur die Ursache war. Gibt es mehrere Genkulturen im Pollenflugradius, wird vermutet, dass sie alle gemeinsam zu gleichen Teilen die Ursache waren. Dann haften die Eigner dieser Kulturen gemeinsam.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/kausalitaetsvermutung.html
Kann man Genkulturen versichern?
Nein. Die Versicherer berufen sich darauf, dass Schadensausgleich häufig bezahlt werden muss und die Höhe dieser Zahlungen schwer einschätzbar ist. Die großen Versicherungsgesellschaften glauben, das Risiko nicht tragen zu können. Dann gilt dies für Landwirte erst recht.
Mehr unter: www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/versicherung.html
Zur Rechtslage: www.gruene-gentechnik.de/dgg/Doku_runde2/Schmidt_vortrag.pdf
Zu
den mutmaßlichen Pollenflugbereichen und anderen Kontaminationsquellen:
Der Schlussbericht "GVO-Verunreinigungen
in Bioprodukten" (2003) im Auftrag des schweizerischen Umweltamtes
BUWAL und eine weitere Studie des FiBL zur Sicherung
der
gentechnikfreien Bioproduktion (2002). Ein Bericht des Forschungsinstitut für
biologischen Landbau (FiBL) und des Öko-Institues Darmstadt: http://www.fibl.de/uba.pdf.
Zum neuen Gentechnikanbaukataster:
Entwurf
des neuen Gentechnikgesetzes vom Februar 2004 und seine
Begründung.
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht ·
Sternwaldstraße 6a ·
D-79102 Freiburg im Breisgau
tel xx49
(0)761 702542 ·
fax 702520 · e-mail hps@hpslex.de
http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
führt die berufsrrechtlichen Regeln.