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Bundesgerichtshof
Urteil vom 21.01.1988
III ZR 180/86
BGH
NJW 1988, 1593
BCBE-Monitoring
„Im Ergebnis
rechtlich zutreffend nimmt das OLG an, daß der Klägerin
[Betreiberin
eines Wasserwerks] durch das gewässerverunreinigende Einleiten von
BCBE [Bischlorisobutylether] in den Rhein ... ein Schaden i. S. des
§
22 WHG
[Wasserhaushaltsgesetz] in Form von Aufwendungen für
Wasseranalysen
entstanden ist.
(c) Für die
Frage der adäquaten Verursachung eines Gewässerschadens
gelten folgende
Grundsätze: Der Gefährdungshaftungstatbestand des § 22
WHG setzt ...
nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts voraus; es genügt
vielmehr eine Vermögensschädigung, soweit sie durch die
nachteilige
Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat
verursacht wird
(BGHZ 47, 1, 12 f. ...). Im Falle einer Grundwasserverseuchung brauchen
die schädlichen Stoffe nicht unmittelbar in das Grundwasser
eingeleitet
worden zu sein, sondern es reicht aus, daß sie einem anderen
Gewässer
zugeführt worden und als adäquate Folgen dieses Vorgangs von
dort in
das Grundwasser gelangt sind (Senatsurteile BGHZ 57, 170, 173; vgl.
auch 62, 351, 353..). Es liegt auch noch im Rahmen der adäquaten
Verursachung, wenn die in das Gewässer eingeleiteten Schadstoffe
Umwandlungsprozesse durchlaufen und erst das dadurch entstandene
„Endprodukt“ einen Schaden herbeiführt (Senatsurteil, NJW 1975,
2012
[hier: II (298) 83 b]...). Die durch
§ 22 WHG begründete
Pflicht, durch
die Änderung der Wasserbeschaffenheit verursachte Schäden zu
ersetzen,
umfaßt nach ihrem Schutzzweck - in unten noch näher zu
umschreibenden
Grenzen - auch die Verpflichtung, für Aufwendungen aufzukommen,
die ein
berechtigter Gewässer - oder Grundwasserbenutzer nach
eingetretener
Gewässerverunreinigung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG zur
Abwendung
solcher Schäden erbringt. ...
(e) Aufwendungen
eines Wasserwerksbetreibers, für Wasseranalysen, die der Abwendung
von
Gefahren für die Trinkwasserversorgung dienen, sind indes nur in
eingeschränktem Umfang nach § 22 WHG ersatzfähig. Der
vorbeugende
Schutz der Trinkwasserqualität ist eine wichtige Aufgabe der
Behörden
der Gewässeraufsicht und der Gesundheitsämter, denen
hierfür ein
hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht ...
.
Diese Behörden werden in bezug auf drohende Gefahren für die
Trinkwasserqualität im allgemeinen bessere Erkenntnis - und
Handlungsmöglichkeiten besitzen als der einzelne Betreiber eines
Wasserwerks. ... Diese Gesichtspunkte gewinnen erhöhte Bedeutung,
wenn
die Gefahren für die Trinkwasserqualität Ä wie hier
Ä aus der
Verunreinigung eines bedeutenden Stroms [Rhein] herrühren, der in
nicht
unerheblichem Umfange für die Versorgung der Bevölkerung mit
Trinkwasser in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage muß
die
Ersatzfähigkeit der für Wasseranalysen aufgewendeten Kosten
auf die
Fälle beschränkt bleiben, in denen der Betreiber des
Wasserwerks im
Zeitpunkt der Entnahme der Wasserproben von den zuständigen
Fachbehörden noch keine verläßliche Auskunft
darüber erhalten konnte,
ob das Trinkwasser gefährdet war.
Eine solche
Situation bestand für die Kl., als sie vom 30. 12. 1983 bis 3. 1.
1984
insgesamt neun Proben aus dem Rhein-, Roh- und Trinkwasser entnehmen
ließ. Damals existierte neben der ... Nachricht [von BCBE-Spuren
im
unteren Rhein] eine Mitteilung des Landesamtes für Wasser und
Abfall NW
vom 30. 12. 1983. Darin heißt es zwar, die Belastung des Rheins
mit der
Chemikalie BCBE bringe für die Wasserwerke in Nordrhein-Westfalen
keine
unmittelbare Gefahr mit sich ... . Zugleich weist aber das
Landesamt
darauf hin, daß BCBE im Verdacht steht, Krebs zu erregen. Diese
Aussagen boten der Kl. keine eindeutige Beurteilungsgrundlage. Unter
diesen Umständen begegnet die Annahme des OLG, für die Kl.
sei aus
ihrer damaligen Sicht eine Gefährdung ihres Trinkwassers zumindest
nicht ausgeschlossen gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das gilt um so mehr, als es sich seinerzeit um eine neuartige
Gefahrenlage handelte und die Fachbehörden sich zu der Frage, ob
und in
welcher Konzentration der im Wasser enthaltene Stoff BCBE
gesundheitsgefährdend sei, noch nicht abschließend
geäußert hatten. ...
Nach alledem hatte die Kl. vom 30. 12.
1983 bis 3. 1. 1984 nach ihrem
damaligen Wissensstand begründeten Anlaß, zum Schutz ihrer
Trinkwasserabnehmer neun Wasserproben entnehmen und diese analysieren
zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten werden vom Schutzbereich
der Haftungsnorm des § 22 Abs. 1 WHG umfaßt und sind danach
zu
ersetzen“.
Anmerkung:
Ähnlich haben Bauern, die ihre Ernte an Abnehmer liefern, welche
darauf Wert legen, daß keine gentechnischen Veränderungen
enthalten sind, Anlaß diese entsprechend untersuchen zu lassen.
Dies immer dann, wenn die Produktionsflächen im Flugbereich von
Pollen entsprechender Kulturen mit gentechnisch veränderten
Pflanzen liegen. Die Untersuchung dient der Vermeidung von
Schäden, die durch Vermischung mit Ware ohne gentechnische
Veränderungen eintreten würde. Der Aufwand für die
Vermeidung solcher Schäden ist durch das Anlegen der transgenen
Kulturen verursacht, denn mit diesen geht Pollenflug in einer durch
Erfahrung bestimmten Einwirkungszone einher. Damit begründet
alleine schon die Tatsache, daß eine Kultur im
Polleneinwirkungsbereich einer transgenen Kultur liegt, eine Ursache
für wirtschaftliche Nachteile des Eigners der gentechnisch nicht
veränderten Kultur. Diese Nachteile entsprechen den Aufwendungen
für die vorsorgende, schadensvermeidende Probenahme und Analytik.
Diese Nachteile unterliegen der nachbarrechtlichen Ausgleichspflicht.
Hanspeter Schmidt 2/2004
http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.html