Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 21.01.1988 

III ZR 180/86

BGH NJW 1988, 1593



BCBE-Monitoring

Kläger war eine Stadt am Rhein. Die Stadt betrieb ein Wasserwerk, das Uferfiltrat aus Brunnen etwa 120 Meter vom Fluß entfernt entnahm und als Trinkwasser aufbereitete. BCBE ist ein Zwischensprodukt der Pharmaindustrie, das in einem Syntheseschritt für Butylenoxyd entsteht. Die Beklagte war ein Unternehmen, das dieses Produkt in mehreren Kampagnen jährlich herstellt. Bei der Kampagne vom Dezember 1983 waren an mehreren Tagen jeweils mehrere 100 kg BCBE mit dem Abwasser in den Rhein gelangt. Vom Jahresende 1983 an entnahm die Klägerin während etwa zwei Wochen Proben des Rheinwassers, des Uferfiltrats und des aufbereiteten Trinkwassers. Sie ließ diese durch ein Labor analysieren. Dabei wurden keine BCBE-Spuren nachgewiesen. Die Stadt verlangte die Kosten für ihre Analyseaufwendungen. Andere Wasserwerke hatten die Entnahme von Uferfiltrat vorübergehend zum 29.12.1983 eingestellt.


„Im Ergebnis rechtlich zutreffend nimmt das OLG an, daß der Klägerin [Betreiberin eines Wasserwerks] durch das gewässerverunreinigende Einleiten von BCBE [Bischlorisobutylether] in den Rhein ... ein Schaden i. S. des § 22 WHG [Wasserhaushaltsgesetz] in Form von Aufwendungen für Wasseranalysen entstanden ist.
(c) Für die Frage der adäquaten Verursachung eines Gewässerschadens gelten folgende Grundsätze: Der Gefährdungshaftungstatbestand des § 22 WHG setzt ... nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts voraus; es genügt vielmehr eine Vermögensschädigung, soweit sie durch die nachteilige Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat verursacht wird (BGHZ 47, 1, 12 f. ...). Im Falle einer Grundwasserverseuchung brauchen die schädlichen Stoffe nicht unmittelbar in das Grundwasser eingeleitet worden zu sein, sondern es reicht aus, daß sie einem anderen Gewässer zugeführt worden und als adäquate Folgen dieses Vorgangs von dort in das Grundwasser gelangt sind (Senatsurteile BGHZ 57, 170, 173; vgl. auch 62, 351, 353..). Es liegt auch noch im Rahmen der adäquaten Verursachung, wenn die in das Gewässer eingeleiteten Schadstoffe Umwandlungsprozesse durchlaufen und erst das dadurch entstandene „Endprodukt“ einen Schaden herbeiführt (Senatsurteil, NJW 1975, 2012 [hier: II (298) 83 b]...). Die durch § 22 WHG begründete Pflicht, durch die Änderung der Wasserbeschaffenheit verursachte Schäden zu ersetzen, umfaßt nach ihrem Schutzzweck - in unten noch näher zu umschreibenden Grenzen - auch die Verpflichtung, für Aufwendungen aufzukommen, die ein berechtigter Gewässer - oder Grundwasserbenutzer nach eingetretener Gewässerverunreinigung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Abwendung solcher Schäden erbringt. ...
(e) Aufwendungen eines Wasserwerksbetreibers, für Wasseranalysen, die der Abwendung von Gefahren für die Trinkwasserversorgung dienen, sind indes nur in eingeschränktem Umfang nach § 22 WHG ersatzfähig. Der vorbeugende Schutz der Trinkwasserqualität ist eine wichtige Aufgabe der Behörden der Gewässeraufsicht und der Gesundheitsämter, denen hierfür ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht ... . Diese Behörden werden in bezug auf drohende Gefahren für die Trinkwasserqualität im allgemeinen bessere Erkenntnis - und Handlungsmöglichkeiten besitzen als der einzelne Betreiber eines Wasserwerks. ... Diese Gesichtspunkte gewinnen erhöhte Bedeutung, wenn die Gefahren für die Trinkwasserqualität Ä wie hier Ä aus der Verunreinigung eines bedeutenden Stroms [Rhein] herrühren, der in nicht unerheblichem Umfange für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage muß die Ersatzfähigkeit der für Wasseranalysen aufgewendeten Kosten auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Betreiber des Wasserwerks im Zeitpunkt der Entnahme der Wasserproben von den zuständigen Fachbehörden noch keine verläßliche Auskunft darüber erhalten konnte, ob das Trinkwasser gefährdet war.
Eine solche Situation bestand für die Kl., als sie vom 30. 12. 1983 bis 3. 1. 1984 insgesamt neun Proben aus dem Rhein-, Roh- und Trinkwasser entnehmen ließ. Damals existierte neben der ... Nachricht [von BCBE-Spuren im unteren Rhein] eine Mitteilung des Landesamtes für Wasser und Abfall NW vom 30. 12. 1983. Darin heißt es zwar, die Belastung des Rheins mit der Chemikalie BCBE bringe für die Wasserwerke in Nordrhein-Westfalen keine unmittelbare Gefahr mit sich  ... . Zugleich weist aber das Landesamt darauf hin, daß BCBE im Verdacht steht, Krebs zu erregen. Diese Aussagen boten der Kl. keine eindeutige Beurteilungsgrundlage. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des OLG, für die Kl. sei aus ihrer damaligen Sicht eine Gefährdung ihres Trinkwassers zumindest nicht ausgeschlossen gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt um so mehr, als es sich seinerzeit um eine neuartige Gefahrenlage handelte und die Fachbehörden sich zu der Frage, ob und in welcher Konzentration der im Wasser enthaltene Stoff BCBE gesundheitsgefährdend sei, noch nicht abschließend geäußert hatten. ... Nach alledem hatte die Kl. vom 30. 12. 1983 bis 3. 1. 1984 nach ihrem damaligen Wissensstand begründeten Anlaß, zum Schutz ihrer Trinkwasserabnehmer neun Wasserproben entnehmen und diese analysieren zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten werden vom Schutzbereich der Haftungsnorm des § 22 Abs. 1 WHG umfaßt und sind danach zu ersetzen“.

Anmerkung: Ähnlich haben Bauern, die ihre Ernte an Abnehmer liefern, welche darauf Wert legen, daß keine gentechnischen Veränderungen enthalten sind, Anlaß diese entsprechend untersuchen zu lassen. Dies immer dann, wenn die Produktionsflächen im Flugbereich von Pollen entsprechender Kulturen mit gentechnisch veränderten Pflanzen liegen. Die Untersuchung dient der Vermeidung von Schäden, die durch Vermischung mit Ware ohne gentechnische Veränderungen eintreten würde. Der Aufwand für die Vermeidung solcher Schäden ist durch das Anlegen der transgenen Kulturen verursacht, denn mit diesen geht Pollenflug in einer durch Erfahrung bestimmten Einwirkungszone einher. Damit begründet alleine schon die Tatsache, daß eine Kultur im Polleneinwirkungsbereich einer transgenen Kultur liegt, eine Ursache für wirtschaftliche Nachteile des Eigners der gentechnisch nicht veränderten Kultur. Diese Nachteile entsprechen den Aufwendungen für die vorsorgende, schadensvermeidende Probenahme und Analytik. Diese Nachteile unterliegen der nachbarrechtlichen Ausgleichspflicht.
Hanspeter Schmidt 2/2004

http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.html