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§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
Der
Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und
andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Der Eigentümer eines
Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnis-se die besonderen
Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der
Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Russ, Wärme,
Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen
Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als
die Ein-wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach
diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der
Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als
eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche
Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und
nicht durch Massnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art
wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine
Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen
Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks
oder dessen Ertrag über das zumutbare Mass hinaus
beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1)Wird das
Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur
Duldung verpflichtet ist.
Transgene Pollen sind eine Einwirkung im Sinne
des § 906 BGB, folglich sind sie zu dulden, wenn und soweit §
906 BGB
dies vorsieht.
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Freie Transgene Erbinformation, |
LGStuttgart vom 09.05.1997 - 2 O 15/97; www.prolink.de/~hps/organic/LGStuttgart09051997.html OLG Stuttgart vom 24.08.1999 – 14 U 57/97; www.prolink.de/~hps/organic/OLGStuttgart24081999.html |
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Unkrautsamen aus Ökogarten |
OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1231 und OLGZ 1993, 45; LG Stuttgart RdL 1965, 22 |
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Gülledüngung |
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1482 |
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Blütenbefruchtende Bienen |
BGHZ 117, 110, 112 |
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Giftstoffe bei der Schädlingsbekämpfung |
BGHZ 16, 374 |
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Fliegenschwärme bei Schafhaltung oder um Komposthaufen |
RGZ 160, 381; LG München in: NJW-RR 1988, 205, 206 |
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Fäkalienflug von der Eisenbahnbrücke |
LG Itzehoe in: NZV 1993, 73 |
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Saatkrähen um Mülldeponie |
OLG Zweibrücken AgrarR 1986, 81; BGH NJW 1980, 770 |
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Sandflug |
RGZ 60, 140 |