Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnis-se die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Russ, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Ein-wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Massnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Mass hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1)Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.


Transgene Pollen sind eine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB, folglich sind sie zu dulden, wenn und soweit § 906 BGB dies vorsieht.

Freie Transgene Erbinformation,
angelagert an Staubteile

LGStuttgart vom 09.05.1997 - 2 O 15/97; www.prolink.de/~hps/organic/LGStuttgart09051997.html

OLG Stuttgart vom 24.08.1999 – 14 U 57/97; www.prolink.de/~hps/organic/OLGStuttgart24081999.html

Unkrautsamen aus Ökogarten

OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1231 und OLGZ 1993, 45; LG Stuttgart RdL 1965, 22

Gülledüngung

OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1482

Blütenbefruchtende Bienen

BGHZ 117, 110, 112

Giftstoffe bei der Schädlingsbekämpfung

BGHZ 16, 374

Fliegenschwärme bei Schafhaltung oder um Komposthaufen

RGZ 160, 381; LG München in: NJW-RR 1988, 205, 206

Fäkalienflug von der Eisenbahnbrücke

LG Itzehoe in: NZV 1993, 73

Saatkrähen um Mülldeponie

OLG Zweibrücken AgrarR 1986, 81; BGH NJW 1980, 770

Sandflug

RGZ 60, 140

 


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