Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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Zuerst wird entscheiden, ob eine Einwirkung wesentlich ist oder nicht. Der Entwurf für ein neues Gentechnikgesetz (siehe unten) definiert, wann dies bei gentechnischen Veränderungen der Fall ist.  Wenn Eintrag der gentechnischen Veränderung (also der transgenen Pollen) durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen vermieden werden kann, muß dies geschehen. Der Entwurf für das neue Gentechnikgesetz gibt vor,  was dem Eigner transgener Kulturen wirtschaftlich zumutbar sein soll. Ist die Vermeidung nicht zumutbar, muß er nachbarrechtlichen Ausgleich zahlen. Das Steuerungsmodel des § 906 BGB wird für Pflanzenschutzmitteleinträge durch Abdrift ähnlich angewendet, wie für den Eintrag transgener Pollen (vgl. mein nachstehendes Schaubild aus www.oekolandbau.de).



Wirtschaftlich zumutbare Verhinderung

Biobauern können die Unterlassung des Eintrags transgener Pollen auf ihr Grundstück nur verlangen, wenn diese Pollen die Nutzung ihrer Kulturen "wesentlich" beeinträchtigt und wenn der Übertritt der transgenen Pollen vom Nachbarn mit "Maßnahmen verhindert werden kann", die "wirtschaftlich zumutbar sind". Dabei kommt es nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Nachbarn an, sondern darauf, ob man typischerweise und im Regelfall von dem Verwender des transgenen Saatguts die Verhinderung erwarten kann. Allgemeiner Maßstab ist die wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen, vergleichbaren Nutzers (OLG Karlsruhe in: BB 1965, 690; OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16).

Vermeidemaßnahmen wären hier etwa die Einhaltung eines hinreichenden Abstands, das Entfahnen oder der Verzicht auf die transgene Kultur. Welche wirtschaftlichen Nachteile als Folge der Vermeidung des Übertritts transgener Pollen sind den Nutzern transgener Kulturen zumutbar?

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit entscheidet über die Pficht zur Vermeidung des Übertritts transgener Pollen in benachbarte Biokulturen. Sie determiniert damit den Unterlassungsanspruch des benachbarten Biobauern. Hier gewinnt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der bei Nichtverhinderung des Eintrags der transgenen Pollen in die benachbarten Biokulturen entstehen würde, Bedeutung. Für die Prüfung ist es hier aber wichtig, dass es mit dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung von Treu und Glauben im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht zu vereinbaren wäre, dem Eigner der transgenen Kultur den störenden Eintrag transgener Pollen zu gestatten, wenn dieser damit einen Ausgleichsanspruch des Biobauern gegen den Eigner der transgenen Kultur bewirkt, der ebenso hoch oder höher ist, als es die Kosten des Eigners der transgenen Kultur für die Vermeidung des Übertritts der transgenen Pollen wären. Zum Beispiel könnte durch die Wahrung von Abstand oder den Verzicht auf die transgene Kultur der Übertritt verhinderbar sein. Der Eigner der transgenen Kultur darf nach dem Maßstab dieser Rechtsprechung folglich nicht nach dem Satz vorgehen: "Verletze, aber entschädige". Für ihn gilt vielmehr: "Verletze nur, soweit die Kosten der Vermeidung deutlich höher liegen, als der zu zahlende Nachbarausgleich."


Der Kabinettsentwurf für ein neues deutsches Gentechnikgesetz vom Februar 2004 sieht verschiedene Legaldefinitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 906 BGB vor:

"§ 16c. Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten

(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, hält, soweit es sich um Tiere handelt, anbaut, weiterverarbeitet oder erwerbswirtschaftlich in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Beim Anbau von Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.

(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
1.    beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu vermeiden, insbesondere durch Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder Nutzung von natürlichen Pollenbarrieren;
2.    bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens
anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich;
3.    bei der Lagerung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten, insbesondere durch
räumliche Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Lagerung der gentechnisch veränderten Organismen verwendeten Lagerstätte und
Behältnisse;
4.    bei der Beförderung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten, insbesondere durch räumliche Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Beförderung der gentechnisch veränderten Organismen verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse.

(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, für erwerbswirtschaftliche Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können. Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde hat er das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen.

(5) Wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, in Verkehr bringt, hat eine Produktinformation mitzuliefern, die die Bestimmungen der Genehmigung enthält, soweit diese sich auf den Umgang mit dem Produkt beziehen, und aus der hervorgeht, wie die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllt werden kann.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3, die Eignung von Person und Ausstattung sowie deren Nachweis nach Absatz 4 und die inhaltliche Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5 näher zu bestimmen."


Entwurf des neuen Gentechnikgesetzes vom Februar 2004 und seine Begründung


http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.htlm