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Zuerst wird entscheiden, ob eine Einwirkung wesentlich ist oder nicht.
Der Entwurf für ein neues Gentechnikgesetz (siehe unten)
definiert, wann dies bei gentechnischen Veränderungen der Fall
ist. Wenn Eintrag der gentechnischen Veränderung (also der
transgenen Pollen) durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen
vermieden werden kann, muß dies geschehen. Der Entwurf für
das neue Gentechnikgesetz gibt vor, was dem Eigner transgener
Kulturen wirtschaftlich zumutbar sein soll. Ist die Vermeidung nicht
zumutbar, muß er nachbarrechtlichen Ausgleich zahlen. Das
Steuerungsmodel des § 906 BGB wird für
Pflanzenschutzmitteleinträge
durch Abdrift ähnlich angewendet, wie für den Eintrag
transgener Pollen (vgl. mein nachstehendes Schaubild aus www.oekolandbau.de).

Wirtschaftlich
zumutbare Verhinderung
Biobauern können die Unterlassung des Eintrags transgener Pollen auf ihr Grundstück nur verlangen, wenn diese Pollen die Nutzung ihrer Kulturen "wesentlich" beeinträchtigt und wenn der Übertritt der transgenen Pollen vom Nachbarn mit "Maßnahmen verhindert werden kann", die "wirtschaftlich zumutbar sind". Dabei kommt es nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Nachbarn an, sondern darauf, ob man typischerweise und im Regelfall von dem Verwender des transgenen Saatguts die Verhinderung erwarten kann. Allgemeiner Maßstab ist die wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen, vergleichbaren Nutzers (OLG Karlsruhe in: BB 1965, 690; OLG Düsseldorf OLGZ 1980, 16).
Vermeidemaßnahmen wären hier etwa die Einhaltung eines hinreichenden Abstands, das Entfahnen oder der Verzicht auf die transgene Kultur. Welche wirtschaftlichen Nachteile als Folge der Vermeidung des Übertritts transgener Pollen sind den Nutzern transgener Kulturen zumutbar?
Die wirtschaftliche
Zumutbarkeit entscheidet über die Pficht zur
Vermeidung des Übertritts transgener Pollen in benachbarte
Biokulturen.
Sie determiniert damit den Unterlassungsanspruch des benachbarten
Biobauern. Hier gewinnt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, der
bei Nichtverhinderung des Eintrags der transgenen Pollen in die
benachbarten Biokulturen entstehen würde, Bedeutung. Für die
Prüfung ist es hier aber wichtig, dass es mit dem in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bedeutung von Treu und
Glauben im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht zu
vereinbaren wäre, dem Eigner der transgenen Kultur den
störenden
Eintrag transgener Pollen zu gestatten, wenn dieser damit einen
Ausgleichsanspruch des Biobauern gegen den Eigner der transgenen Kultur
bewirkt, der ebenso hoch oder höher ist, als es die Kosten des
Eigners
der transgenen Kultur für die Vermeidung des Übertritts der
transgenen
Pollen wären. Zum Beispiel könnte durch die Wahrung von
Abstand oder
den Verzicht auf die transgene Kultur der Übertritt verhinderbar
sein.
Der Eigner der transgenen Kultur darf nach dem Maßstab dieser
Rechtsprechung folglich nicht nach dem Satz vorgehen: "Verletze, aber
entschädige". Für ihn gilt vielmehr: "Verletze nur, soweit
die Kosten
der Vermeidung deutlich höher liegen, als der zu zahlende
Nachbarausgleich."
Der Kabinettsentwurf für ein neues deutsches Gentechnikgesetz vom
Februar 2004 sieht verschiedene Legaldefinitionen der unbestimmten
Rechtsbegriffe des § 906 BGB vor:
http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.htlm