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Der Kabinettsentwurf für die Neufassung
des deutschen Gentechnikgesetzes vom Februar 2004 stellt klar,
daß das zivile Nachbarrecht den Ausgleichsmechanismus für
Schäden durch den Eintrag von Pollen aus Genkulturen in fremde
Anbauflächen zur Verfügung stellt. Dort findet sich in §
906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
verschuldensunabhängige Kausalhaftung, die das Verursacherprinzip
strikt umsetzt.
Der
Kabinattsentwurf hilft, einige der Begriff des
BGB-Schadensausgleichsmodells praktisch auf die Gentechnikfälle
anzuwenden:
"§
36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen
(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von
gentechnisch veränderten Organismen oder daraus hergestelltem
Material stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, wenn entgegen der
Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des
sonstigen Eintrags.
1. die Sache nicht oder
2. die Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische
Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden darf,
oder
3. die Sache nicht mit einer Kennzeichnung in den
Verkehr gebracht werden darf, die nach den für die
Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich
gewesen wäre.
(2) Die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 16c Abs. 2 und 3
dieses Gesetzes gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von §
906 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt es nicht darauf an,
ob die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten mit oder ohne
gentechnische Organismen erfolgt.
(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls
mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich
nicht ermitteln, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung
verursacht hat, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.. Dies
gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung
verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher
gemäß § 287 ZPO möglich ist".