Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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Der Kabinettsentwurf für die Neufassung des deutschen Gentechnikgesetzes vom Februar 2004 stellt klar, daß das zivile Nachbarrecht den Ausgleichsmechanismus für Schäden durch den Eintrag von Pollen aus Genkulturen in fremde Anbauflächen zur Verfügung stellt. Dort findet sich in § 906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung, die das Verursacherprinzip strikt umsetzt.

Der Kabinattsentwurf hilft, einige der Begriff des BGB-Schadensausgleichsmodells praktisch auf die Gentechnikfälle anzuwenden:

 "§ 36a   Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen oder daraus hergestelltem Material stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags.
1.    die Sache nicht oder
2.    die Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden darf, oder
3.     die Sache nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden darf, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.
(2) Die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 16c Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt es nicht darauf an, ob die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten mit oder ohne gentechnische Organismen erfolgt.
(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 ZPO möglich ist".



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