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Die 0,9%-Kennzeichnungsschwelle
stammt aus der VERORDNUNG
(EG) Nr. 1829/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel
und Futtermittel.
Dort steht sie
unter der Überschrift "Kennzeichnung" in Artikel 12, der den
"Geltungsbereich" für Lebensmittel abgrenzt: "(2) Dieser Abschnitt
gilt nicht für Lebensmittel, die Material enthalten, das GVO
enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit
einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent der einzelnen
Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen
Zutat besteht, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder
technisch nicht zu vermeiden."
In Artikel 24
findet sie sich für Futtermittel: "(2) Dieser Abschnitt gilt nicht
für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält,
aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil,
der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der
Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist,
vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu
vermeiden."
Eigentümlich
ist, daß die deutsche "Ohne
Gentechnik"-Verordnung die Bezeichnung "ohne Gentechnik" im Etikett
eines Lebensmittels gerade auch dann zuläßt, wenn ein
Produkt zufällige oder technisch nicht vermeidbare Spuren
gentechnischer Veränderungen aufweist:
"Sind Bestandteile aus
der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren
Spuren im Laufe der Herstellung, des
Inverkehrbringens
oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer
Kennzeichnung
im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen".
Es kann also auf dem gleichen Produkt
stehen: "Ohne Gentechnik" und "genetisch verändert". Warum?
Weil die EU-GVO-Kennzeichnungsregelung einer völlig anderen Logik
folgt, als die deutsche "Ohne Gentechnik"-Verordnung.
www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/Verordnung182903Gentechnikkennzeichnung.pdf