Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

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Die 0,9%-Kennzeichnungsschwelle stammt aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.

Dort steht sie unter der Überschrift "Kennzeichnung" in Artikel 12, der den "Geltungsbereich" für Lebensmittel abgrenzt: "(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Lebensmittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent der einzelnen Lebensmittelzutaten oder des Lebensmittels, wenn es aus einer einzigen Zutat besteht, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden."

In Artikel 24 findet sie sich für Futtermittel: "(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden."

Eigentümlich ist, daß die deutsche "Ohne Gentechnik"-Verordnung die Bezeichnung "ohne Gentechnik" im Etikett eines Lebensmittels gerade auch dann zuläßt, wenn ein Produkt  zufällige oder technisch nicht vermeidbare Spuren gentechnischer Veränderungen  aufweist:

"Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen".

Es kann also auf dem gleichen Produkt stehen: "Ohne Gentechnik" und "genetisch verändert". Warum? Weil die EU-GVO-Kennzeichnungsregelung einer völlig anderen Logik folgt, als die deutsche "Ohne Gentechnik"-Verordnung.


www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern/Verordnung182903Gentechnikkennzeichnung.pdf