Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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Sehr geehrte Damen und Herren,

hier wende ich mich als Landwirt an die Landwirte in der Nähe meiner Kulturen. Bitte sehen Sie zu den maßgeblichen Entfernungen den letzten Absatz dieses Schreibens.

Meine eigenen Kulturen: Ich selbst baue <Mais, Raps ...> an.

Die Lage: Meine Kulturen liegen in den Gewannen <Namen> der Gemarkung <Nama>.

Meine Aufforderung: Falls Sie im Einwirkungsbereich von Pollen gentechnische Kulturen einrichten, bitte ich Sie, mich sofort, postwendend zu informieren, so daß wir eine Abklärung der wechselseitigen Rechte und Pflichten vornehmen können.

In jedem Falle bitte ich Sie, den Anbau gentechnisch veränderter Kulturen zu überdenken und davon Abstand zu nehmen.

Wenn Sie dann doch gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, müssen Sie meinen Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich, den ich Ihnen nachfolgend darstelle, anerkennen. Dazu gehört auch Anerkennung eines Vorschusses auf die mir entstehenden Analysekosten. Diesen Vorschuß werde ich gesondert unter Vorlage eines Kostenvoranschlag des Labors anfordern


Schadensausgleich im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis

Die Anbauer von Genkulturen müssen Schäden ausgleichen, die sie bei Nachbarn verursachen, z.B. durch den Eintrag transgener Pollen. Es kommt nicht darauf an, ob der Eigner der gentechnischen Kultur Pflichten verletzt, er zahlt in jedem Fall Ausgleich für Schäden, den er verursacht.

Schäden entstehen, wenn Bauern ihre Ernte nur mit einem gesetzlichen Gentechnikhinweis vermarkten können. Lebensmittel und Futtermittel sind, dies gilt auch für Bioprodukte, bei Überschreiten einer 0,5%-Grenze gentechnischer Veränderungen kennzeichnungspflichtig. Ein Bioprodukt mit einem Gentechnikhinweis kauft niemand, es ist praktisch wertlos. Die Lebensmittelindustrie nimmt aber auch konventionelle Ware, die genkennzeichnungspflichtig ist, nicht oder nur zu einem deutlich geringeren Preis ab. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bezieht sich also einmal auf den Wertverlust, der durch die Eintragung gentechnischer Veränderungen in fremde Kulturen entstehen.

Ersatz der Untersuchungskosten

Mindestens ebenso wichtig ist aber die Tatsache, daß Bauern in der Nachbarschaft einer gentechnisch veränderten Kultur ihre Ernte auf gentechnische Veränderungen untersuchen lassen müssen, bevor sie sie an den Handel oder andere Abnehmer liefern. Sie würden sich schadenersatzpflichtig machen, wenn durch die Lieferung gentechnisch veränderte andere Ernteprodukte mitbelastet würden. Die Kosten der Untersuchung der aufstehenden Feldfrucht ist durch die Präsenz gentechnisch veränderter Kulturen veranlaßt. Der Eigner der gentechnisch veränderten Kultur schuldet nachbarrechtlichen Ausgleich der Kosten der Analytik der empfindlichen Kultur. Dies gilt auch dann, wenn sich dort im Ergebnis dann doch keine gentechnische Veränderung zeigt, denn die Untersuchung wurde ja alleine schon durch das Näheverhältnis zur Klärung des Kontaminationsverdachts erforderlich.

Die Auskunftspflicht im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis

Der Bundesgerichtshof beschreibt das Nachbarschaftsverhältnis als nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Dieses ist nach der Rechtsprechung wesentlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben gesteuert. Daraus leitet sich mein Auskunftsanspruch ab. Der Anspruch ist gerichtet auf Auskunft über die Präsens gentechnisch veränderter Kulturen und zwar immer orientiert daran, welche eigenen, empfindlichen Kulturen der Nachfragende hat.

Wenn man selbst Mais anpflanzt, hat man Anspruch auf Auskunft über die Anlage von Genmaiskulturen im Flugbereich der Pollen, was sich auf einen Umkreis von etwa drei Kilometern erstrecken wird. Bei Raps gilt nach der Literatur ein eher noch größerer Bereich wegen des Eintrags durch Insekten, also mindestens sechs Kilometer Luftlinie.



Mit freundlichen Grüßen

<Name>
Landwirt