
Hanspeter Schmidt ·
Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg
Fachanwalt
für Verwaltungsrecht ·
Sternwaldstraße 6a ·
D-79102 Freiburg im Breisgau
tel xx49
(0)761 702542 ·
fax 702520 · e-mail hps@hpslex.de
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hier wende ich mich als
Landwirt an die Landwirte in der Nähe meiner Kulturen. Bitte sehen
Sie
zu den maßgeblichen Entfernungen den letzten Absatz dieses
Schreibens.
Meine eigenen Kulturen: Ich selbst
baue <Mais, Raps ...> an.
Die Lage: Meine Kulturen liegen
in den Gewannen <Namen> der Gemarkung <Nama>.
Meine Aufforderung: Falls Sie
im Einwirkungsbereich von Pollen
gentechnische Kulturen einrichten, bitte ich Sie, mich sofort,
postwendend zu informieren, so daß wir eine Abklärung der
wechselseitigen Rechte und Pflichten vornehmen können.
In jedem Falle bitte ich Sie, den Anbau gentechnisch veränderter
Kulturen zu überdenken und davon Abstand zu nehmen.
Wenn Sie dann doch gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen,
müssen Sie
meinen Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich, den ich Ihnen
nachfolgend darstelle, anerkennen. Dazu gehört auch Anerkennung
eines
Vorschusses auf die mir entstehenden Analysekosten. Diesen
Vorschuß
werde ich gesondert unter Vorlage eines Kostenvoranschlag des Labors
anfordern
Schadensausgleich im
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
Die Anbauer von Genkulturen müssen Schäden ausgleichen, die
sie bei
Nachbarn verursachen, z.B. durch den Eintrag transgener Pollen. Es
kommt nicht darauf an, ob der Eigner der gentechnischen Kultur
Pflichten verletzt, er zahlt in jedem Fall Ausgleich für
Schäden, den
er verursacht.
Schäden entstehen, wenn Bauern ihre Ernte nur mit einem
gesetzlichen
Gentechnikhinweis vermarkten können. Lebensmittel und Futtermittel
sind, dies gilt auch für Bioprodukte, bei Überschreiten einer
0,5%-Grenze gentechnischer Veränderungen kennzeichnungspflichtig.
Ein
Bioprodukt mit einem Gentechnikhinweis kauft niemand, es ist praktisch
wertlos. Die Lebensmittelindustrie nimmt aber auch konventionelle Ware,
die genkennzeichnungspflichtig ist, nicht oder nur zu einem deutlich
geringeren Preis ab. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch bezieht
sich also einmal auf den Wertverlust, der durch die Eintragung
gentechnischer Veränderungen in fremde Kulturen entstehen.
Ersatz der Untersuchungskosten
Mindestens ebenso wichtig ist aber die Tatsache, daß Bauern in
der
Nachbarschaft einer gentechnisch veränderten Kultur ihre Ernte auf
gentechnische Veränderungen untersuchen lassen müssen, bevor
sie sie an
den Handel oder andere Abnehmer liefern. Sie würden sich
schadenersatzpflichtig machen, wenn durch die Lieferung gentechnisch
veränderte andere Ernteprodukte mitbelastet würden. Die
Kosten der
Untersuchung der aufstehenden Feldfrucht ist durch die Präsenz
gentechnisch veränderter Kulturen veranlaßt. Der Eigner der
gentechnisch veränderten Kultur schuldet nachbarrechtlichen
Ausgleich
der Kosten der Analytik der empfindlichen Kultur. Dies gilt auch dann,
wenn sich dort im Ergebnis dann doch keine gentechnische
Veränderung
zeigt, denn die Untersuchung wurde ja alleine schon durch das
Näheverhältnis zur Klärung des Kontaminationsverdachts
erforderlich.
Die Auskunftspflicht im
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
Der Bundesgerichtshof beschreibt das
Nachbarschaftsverhältnis
als nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Dieses ist nach
der
Rechtsprechung wesentlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben
gesteuert. Daraus leitet sich mein Auskunftsanspruch ab. Der Anspruch
ist gerichtet auf Auskunft über die Präsens gentechnisch
veränderter
Kulturen und zwar immer orientiert daran, welche eigenen, empfindlichen
Kulturen der Nachfragende hat.
Wenn man selbst Mais
anpflanzt,
hat man Anspruch auf Auskunft über die Anlage von Genmaiskulturen
im
Flugbereich der Pollen, was sich auf einen Umkreis von etwa drei Kilometern erstrecken
wird. Bei Raps gilt nach der
Literatur ein eher noch größerer Bereich wegen des Eintrags
durch Insekten, also mindestens sechs
Kilometer Luftlinie.
Mit freundlichen Grüßen
<Name>
Landwirt