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Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)*)
*) Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L
204
S. 37) sind beachtet worden.
Bekanntmachung der
Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und
LebensmittelzutatenVerordnung
vom 14. Februar 2000
BGBl. Nr. 123
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 13.
August
1999 (BGBl. I S. 1885) wird nachstehend der Wortlaut der Neuartigen
Lebensmittel-
und Lbensmittelzutaten-Verordnung in der seit dem 1. September 1999
geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Mai 1998
(BGBl.I S. 1125),
2. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3167),
3. den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs.
3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S.
2296),
von denen
§ 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft,
– des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz
2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch im
Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
und für Wirtschaft,
– des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994
(BGBl.
I
S. 1416) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
zu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs.
3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
§
9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September
1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft,
– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit
Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit,
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft,
zu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs.
3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem
Absatz
3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl.
I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft
und Technologie,
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b auch in Verbindung
mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im
Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten,
für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz
und
Reaktorsicherheit,
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung,
Landwirtschaft
und Forsten, für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung
mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18.
März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27.
Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288).
Abschnitt 1
Neuartige Lebensmittel
§ 1 Zuständigkeiten
(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle
zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4
Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und
des
Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L
43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von
Anträgen
nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem
erstmaligen
Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie
zuständige
Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von
begründeten
Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung
(EG)
Nr. 258/97 ist
1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
258/97
das Robert Koch-Institut,
2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG)
Nr.
258/97 das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und
Veterinärmedizin.
(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für
das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen
Gleichwertigkeit
von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
§ 2 Verfahren
(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen
der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die zuständige
Lebensmittelprüfstelle
zu richten.
(2) Die Antragsunterlagen werden von der
zuständigen
Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach
der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen der
Erzeugnisse
vorausgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle
hat hierzu
1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
258/97
das Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin herzustellen sowie in den Fällen, in
denen
noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten
Teil
des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des
Umweltbundesamtes
einzuholen;
2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten
im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
258/97
das Benehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.
(3) Die zuständige
Lebensmittelprüfstelle
fertigt den nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu
erstellenden
Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die
Lebensmittelüberwachung
zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle
die
Zusammenfassung der Antragsunterlagen einschließlich der
Beschreibung
der verwendeten DNA-Sequenzen und den mit dem Antrag eingereichten
Vorschlag
zur Kennzeichnung unverzüglich an die für die
Lebensmittelüberwachung
zuständigen obersten Landesbehörden.
(4) Die zuständige
Lebensmittelprüfstelle
unterrichtet nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die
Lebensmittelüberwachung
zuständigen obersten Landesbehörden über das
Ergebnis.
§ 3 Inverkehrbringen und Kennzeichnung
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen
vorbehaltlich
des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen
verantwortlich
ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr.
258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen
von
demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur
in
den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt
des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3
Abs.
4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von
demjenigen,
der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den
Verkehr
gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel
8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97
gekennzeichnet
sind.
Abschnitt 2
Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten
Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais
§ 4 Kennzeichnung
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26.
Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der
Richtlinie
79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung
bestimmter aus genetisch veränderten
Organismen
hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S.
4),
dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen
verantwortlich
ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß
Artikel
2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind.
(2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3
der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der
Kennzeichnung
von Angaben nach Absatz 1 folgendes vorgeschrieben:
Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar,
in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem
Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in
Umhüllungen
oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem
Lebensmittel,
auf der Umhüllung oder aufder Fertigpackung,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im
Versandhandel
auch in den Angebotslisten,
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in
Gaststätten
auf Speise- und Getränkekarten,
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in
Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in
Preisverzeichnissen
oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt
werden,
in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
Abschnitt 3
Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren
hergestellter Lebensmittel
§ 5 Voraussetzungen der Kennzeichnung
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den
Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne
Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der
Angabe
„ohne Gentechnik“ geschehen und nur, wenn
1. es nicht aus einem genetisch veränderten
Organismus besteht oder aus einem genetisch veränderten Organismus
hergestellt worden ist,
2. es nicht unter Verwendung von Stoffen
hergestellt
worden ist, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder
aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, und bei der
Herstellung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veränderten
Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließlich
Extraktionslösungsmittel
und Enzyme eingesetzt wurden,
3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen
worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe oder
Arzneimittel
im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind,
die mit Hilfe gentechnischer Verfahren
hergestellt worden sind. Sind Bestandteile aus
der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren
Spuren im Laufe der Herstellung, des
Inverkehrbringens
oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer
Kennzeichnung
im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des
Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3
bezeichnetes
Arzneimittel wegen eines therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs
verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit
oder
auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe
gentechnischer
Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestanden
hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewerben eines
Lebensmittels.
§ 6 Nachweise
Über die Herstellung eines Lebensmittels,
das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder
für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4
geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder für das Lebensmittel wirbt,
geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die
genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2
oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit
der
Angabe
„ohne Gentechnik“ ist unzulässig, wenn die
Nachweise nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise
sind
insbesondere verbindliche Erklärungen von Produzenten oder
Lieferanten,
dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung
erfüllt sind.
§ 7 Untersagung der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne
Gentechnik“ hergestellt oder das entsprechende Bewerben eines
Lebensmittels
kann schon dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für
die Kennzeichnung verantwortliche Person
begründete Zweifel an der Erfüllung
der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.
Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Straftaten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
2. entgegen § 3 Abs. 2
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs.
1 oder 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr
bringt
oder
2. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein
Lebensmittel
wirbt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 8 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs.
1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 einen dort
genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt.
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Einige juristische Anmerkungen zur "Neuartigen Lebensmittel-und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV"
Hanspeter Schmidt, Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau,
August 2000
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Zweck
(1) Die Verordnung ”Ohne Gentechnik” wurde im Sommer 1998 vom Bundesrat gebilligt und trat im Oktober 1998 in Kraft. Sie sollte für die Anbieter von Lebensmittel und die nachfragenden Verbraucher einen verläßlichen Rechtsrahmen schaffen. Die Anbieter sollten wissen, welche Bedingungen sie einhalten müssen, wenn sie dem Verbraucher Lebensmittel mit dem Hinweis angebieten, Gentechnik sei bei deren Herstellung nicht zum Einsatz gelangt, und den Verbrauchern sollte eine gesetzliche Garantie der Verläßlichkeit solcher Angaben gegeben werden. Der von der Verordnung angebotene Rechtsrahmen wird gegenwärtig nicht genutzt, es gibt nur sehr wenige Lebensmittel, die mit dem Hinweis ”Ohne Gentechnik” angeboten werden. Damit ist die Zielsetzung der Verordnung, den der Gentechnik kritisch gegenüberstehenden Verbrauchern eine glaubwürdige Alternative zu Lebensmittel zu eröffnen, bei denen feststeht oder nicht klar ist, daß sie mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden, noch nicht verwirklicht.
Seit August 1999 bietet sich Verbrauchern eine weitere, ebenfalls gesetzlich geregelte Alternative in den Produkten, die mit einem Hinweis auf die Herkunft aus ökologischem Landbau angeboten werden. Die Ratsverordnung (EG) 1804/99 hat das von den Vereinigungen der ökologisch wirtschaftenden Erzeugern schon länger auf privater Grundlage eingeführte Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Lebewesen gesetzlich verankert. Es findet sich jetzt in der Ratsverordnung (EWG) 2092/91 über die Kennzeichung der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau.
Die Aufgaben der deutschen Verordnung ”Ohne Gentechnik” haben sich gleichwohl noch nicht überholt, da sie den Rechtsrahmen für Anbieter setzt, die nicht Lebensmittel aus ökologischer Produktion, sondern solche aus konventioneller, gesetzlicher Landwirtschaft anbieten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften arbeitet zwar seit Januar 1999 an einer Verordnung für die Kennzeichung von Lebensmitteln, die mit einem Hinweis auf ihre Herstellung ohne Gentechnik ausgestattet werden sollen. Sie teilte auch mit, daß diese sich nach ihrer Struktur an die Verordnung der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Ökoprodukten anlehnen soll. Das Parlament wird beteiligt werden und mit zahlreichen Änderungsbegehren ist zu rechnen, so daß abzusehen ist, daß diese gemeinschaftsrechtliche Regelung erst in einigen Jahren in Kraft treten wird.
Dies ist die
Grundlage eines jeden Prüfzeichensystems: Das Prüfzeichen
wird vergeben, wenn definierte Zeichenverwendungsbedingungen
eingehalten
sind. Wer definiert, welchen Besonderheiten die Produktion von
Lebensmitteln
in der Landwirtschaft und der Lebensmittelverarbeitung genügen
muß,
damit ihre Erzeugnisse mit eigenem Profil und als etwas Besonderes
ausgelobt
werden dürfen, beschäftigt sich mit der Abgrenzung von
Systemen.
Ein verständliche und verläßliche Abgrenzung des
Systems,
auf das die Angaben, die dem Verbraucher gemacht werden sollen, sich
stützt,
ist Voraussetzung dafür, daß das System Funktion erlangt.
Hier
geht es um ein System, das sich nicht auf die Gentechnik stützt.
Was
dies praktisch bedeutet, muß die Verordnung definieren. Uferlose
Definitionen, die alle Schritte einbeziehen, die auf jede nur denkbare
Weise einen Beitrag zum Entstehen des Lebensmittel geleistet haben,
kann
niemand überschauen. Die Definition muß daher die
Rückschau
begrenzen und die gedanklich unübersehbar weit
zurückreichenden
Kausalketten “abschneiden”, in dem der Blick auf die wichtigen
Herstellungsschritt
konzentriert wird. Dies leistet die Verordnung.
Anwendungsbereich
(2) Die Verordnung wird durch verfahrens-, nämlich herstellungsbezogene Angaben anwendbar. Sie ist nicht anwendbar, wenn sich Angaben eindeutig nur auf das Endprodukt und nicht auf die Herstellung ohne Einsatz der Gentechnik bezieht, zum Beispiel: ”In diesem Lebensmittel findet sich keine Spur des Einsatzes von Gentechnik” oder "Ob die landwirtschaftlichen Zu-taten dieses Lebensmittel von transgenen Pflanzen stammt, wissen wir nicht, aber wir garantieren Ihnen, daß unsere Verarbeitung bei hohen Verarbeitungstemperaturen (oder Verarbeitung im sauren Milieu) dafür sorgt, daß sich in unserem Produkt auch mit den empfindlichsten Methoden keine veränderte Erbinformation oder sonstige Veränderungen nachweisen lassen". Die Verordnung ist auf diese Produkte nicht anwendbar, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Auslobung nicht als einen Hinweis auf die Nichtanwendung der Gentechnik versteht, sondern dem Wortlaut gemäß als auf das Endprodukt beschränkte Angabe versteht. In diesen Fällen wird der Wahrheitsgehalt der Aussage jedoch ähnlich wirksam über die Irreführungsver-bote des Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts kontrolliert (§ 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG; § 1 und 3 UWG). Letztlich ist die durch die spezifische Angabe beim verständigen Verbraucher geweckte Erwartung zu berücksichtigen: Je knapper sie gefaqßt ist, desto weniger sie auf die Zerstörung transgener Inforamtion durch Verarbeitungsschritt hinweist, desto eher wird der angesprochene Verkehrskreis die Angabe herstellungsbezogen verstehen und damit die Verordnung anwendbar.
Der Anwendungsbereich bezieht alle Lebensmittel ein, die mit der Angabe angeboten werden, die ”Herstellung des Lebensmittels sei ohne Einsatz gentechnischer Verfahren” erfolgt. Gentechnische Verfahren setzt ein, wer die im Anhang I der Freisetzungsrichtlinie (EWG) 90/220 aufgeführten ”Verfahren der gentechnischen Veränderung” verwendet, zum Beispiel die dort an erster Stelle genannten DNS-Rekombinationstechniken, die auf viralen Vektorsysteme beruhen. Hersteller von Lebensmitteln verwenden solche Verfahren nicht. Heute werden gentechnische Verfahren zur Veränderung der Erbinformation von Kulturpflanzen oder von Mikroorganismen ein-gesetzt, deren Stoffwechselprodukte als Enzyme in der Lebensmittelverarbeitung zum Einsatz gelangen. Ein Eingriff in das Genom der Pflanzen, von deren Nachkommen Jahre später die landwirtschaftlichen Zutaten eines Lebensmittels gewonnen werden, läßt sich nur schwer als Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Herstellung dieses Lebensmittels verstehen.
Eine am Wortlaut und der Systematik der Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung orientierte Auslegung würde diese gänzlich funktionslos machen, weil sie jedenfalls nach dem heutigen Stand der Lebensmittelverarbeitung nicht zur Anwendung käme, denn die Aussage, daß bei der Herstellung des Lebensmittels Gentechnik nicht angewendet wurde, kann auch ein Bäcker treffen, der Tortillas aus Bt-Mais-Mehl herstellt, da nicht er, der das Lebensmittel herstellt, gentechnische Verfahren einsetzt, sondern das Unternehmen, das das Genom der Maispflanzen veränderte.
Eine geltungserhaltende, an der Absicht des Verordnungsgebers orientierte, teleologische Interpretation führt dazu, die Verordnung so zu lesen, daß der Anwendungsbereich der Verordnung alle Lebensmittel erfaßt, die mit der Angabe angeboten werden, die Herstellung des Lebensmittels sei ohne Einsatz gentechnischer Verfahren erfolgt oder es bestehe nicht aus einem GVO oder sei nicht aus einem GVO hergestellt. Die Verordnung wird also dadurch anwendbar, daß das Tatbestandsmerkmal der Anwendung gentechnischer Verfahren am Anfang des § 4 S. 1 durch die Tatbestandsmerkmale der in § 4 S. 1 Nr. 1 und 2 formulierten Rechtsfolgen ergänzt wird.
Keine Anwendbarkeit wegen Ökokennzeichnung
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Anlehnung an den abstrakten Gefährdungstatbestand des Lebensmittelrechts in § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG (Verbot der Natürlichkeitswerbung bei Schadstoffspuren) so ausgestaltet, daß die Verordnung mit allen ihren Vorgaben schon Geltung beansprucht, wenn Angaben bezüglich des Produktes gemacht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren ”hindeuten", also (noch) keine klare Aussage treffen, sondern eine vom Ver-braucher so wahrgenommene Deutung enthalten.
Produkte, die mit
Hinweisen auf die Herkunft aus ökologischem Landbau
ausgestattet angeboten werden, fallen nicht schon wegen dieser Hinweise
in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn Verbraucher sie als
Information über den Nichteinsatz der Gentechnik bei der
Herstellung
dieser Produkte wahrnehmen. Die deutsche ”Ohne Gentechnik”-Verordnung
kann
nicht so ausgelegt werden, daß Produkte, die in den
Anwendungsbereich
der EU-Öko-Verordnung fallen, zwangsläufig auch die weiteren
Anforderungen der deutschen ”Ohne Gentechnik”-Verordnung einhalten
müssen.
Dafür gibt es zwei Gründe: Erstens einen politischen, denn
die
”Ohne Gentechnik”-Verordnung soll einen sicheren Rechtsrahmen für
Verbraucher schaffen, die Lebensmittel konsumieren möchten, die
ohne
Gentechnik hergestellt wurden. Die EU-Öko-Verordnung stellt
für
die Öko-Produkte diesen Rechtsrahmen zur Verfügung, der nicht
der Verschärfung durch eine nationale deutsche Norm bedarf, um
seine
Aufgabe erfüllen zu können. Noch mehr Verwendungsbedingungen
würde den Gebrauch der zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit der
Verbraucher erwünschten Ökokennzeichnung behindern. Zweitens
einen juristischen, denn ist es dem deutschen Verordnungsgeber
verwehrt,
die Anforderungen an die Kennzeichnung von Ökoprodukten dadurch zu
verschärfen, daß an eine Rechtsfolge des Verbotes des GVO-
und
GVO-Derivat-Einsatzes im ökologischen Landbau, die
gemeinschaftsrechtlich
mit dem Ökohinweis ausgelöst wird, weitere Rechtsfolgen
geknüpft
werden, insbesondere die zwangsweise und zusätzliche Verwendung
des
Begriffs ”Ohne Gentechnik” auf dem Etikett, denn dies würde den
freien
Warenverkehr unzulässig behindern (vgl. Art. 12 S. 1 Verordnung
(EWG)
Nr. 2092/91). Angaben, die erläutern, wie Ökoprodukte nach
den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ohne GVO und deren Derivate
hergestellt
werden müssen, sind daher ebenfalls nicht als Angaben zu
verstehen,
die die deutsche ”Ohne Gentechnik”- Verordnung mit ihrem Zwang
auslösen,
ausdrücklich gerade auch diesen deutschen Ausdruck auf dem Etikett
abzudrucken. Für Lebensmitteln aus ökologischem Landbau, die
als solche gekennzeichnet sind, wird die deutsche Verordnung nur
anwendbar,
wenn sie mit Angaben in den Verkehr gebracht werden, die auf die
Herstellung
des Lebensmittels ohne Verwendung gentechnischer Verfahren hindeuten,
ohne
bezüglich dieser Angabe eine gedankliche Verbindung zur Herkunft
aus
ökologischem Landbau herzustellen.
Anwendbarkeit bei auf eine Zutat beschränkten Angaben
Die Verordnung ist
nicht anwendbar, wenn sich die Aussage nicht auf
das Lebensmittel, sondern auf eine von mehreren, wenn auch wichtige
Zutat
bezieht, beispielsweise: “Maismehl nicht von Bt-Mais”. Wäre sie
anwendbar,
das Verbot einer solchen ”beschränkten” Angabe des Nichteinsatzes
der Gentechnik die einen einhaltung des § 4 Abs. 1 nur
bezüglich
der hervorgehobenen Zutat treffen will. Es entspricht eher der
Intention
des Verord-nungsgebers, den beschränkten Hinweis zuzulassen, als
ihn
zu verbieten, denn die Verordnung zielt nicht auf die
Unterdrückung
solche Teilauusagen in den Grenze der allgemeinen
Irreführungsverbote
des Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts kontrolliert (§ 3 UWG,
§
17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG; § 1 und 3 UWG), sondern auf das Setzen eines
rechtlichen Rahmen für einen einheitli-chen und damit informativen
und werbewirksamen Marktauftritt der Lebensmittel, für deren
Herstellung
eine umfassende Aussage getroffen wird. Die auf bestimmte Zutaten
eingeschränkte
Angabe muß sich aber eindeutig und nur auf diese bestimmten
Zutaten
beziehen und klar vermitteln, daß sie für die anderen nicht
gilt.
Rechtsfolgen der
Anwendbarkeit
(3) Die Rechtsfolgen der Anwendbarkeit der Verordnung ist Erstens die Anord-nung, daß die Angaben, die zu ihre Anwendbarkeit führen nur mit der Angabe ”ohne Gentechnik” gemacht werden dürfen. Die Verpflichtung, immer die Worte ”ohne Gentechnik” abzudrucken, sie also praktisch wie eine Pflichtkennzeichnung (oder Zwangsmarke) zu verwenden, ist beabsichtigt, um dem Verbraucher die Orientierung zu erleichtern. Die Verordnung ordnet nicht an, daß die Angaben nur durch den Begriff ”ohne Gentechnik” gemacht werden darf, sondern nur mit diesem Begriff. Der Begriff Angaben ist im Sinne aller Angaben zu verstehen ist, die auf dem Produkt wiedergegeben sind oder sich auf das Produkt beziehen. Die Anordnung ”nur mit” ist also im Sinne von ”nicht ohne” so zu lesen, daß immer dort wo Angaben bezüglich der Gentechnik gemacht werden, die Worte ”ohne Gentechnik” ebenfalls wiedergegeben sein müssen. Die Verordnung ist nicht so zu lesen, daß immer nur die Worte ”ohne Gentechnik” ohne irgendeine Abwandlung oder Erläuterung wiedergegeben werden dürfen, vielmehr dürfen die Angaben, die die Anwendbarkeit der Verordnung auslösen, in jeder beliebiger Weise erfolgen, sie müssen nur stets durch die Worte ”ohne Gentechnik” ergänzt werden.
Die Rechtsfolgen sind zweitens die in den Nr. 1 bis 3 des § 4 S. 1 aufgeführten und bei der Herstellung des Lebensmittels einzuhaltenden Bedingungen.
Die Nr. 1 verlangt, daß das Lebensmittel nicht aus einem GVO besteht. Ein GVO ist ein Organismus, dessen Erbgut durch gentechnischen Eingriff so verändert wurde, wie dies auf natürliche Weise nicht möglich ist und der fähig ist, sich zu vermehren und auf diese Weise die veränderte Erbinformation weiterzugeben. Ein transgener Apfel ist ein Lebensmittel, der aus einem GVO besteht, solange man aus ihm einen neuen Apfelbaum ziehen kann. Die Nr. 1 verlangt auch, daß das Lebensmittel nicht aus einem GVO hergestellt wurde. Ein Apfelmus ist aus einem GVO hergestellt, wenn ein transgener Apfel verarbeitet wurde. Auch die nichtlandwirtschaftliche Lebensmit-telzutat Bierhefe, hergestellt aus getrockneten transgenen Hefen, wird hier erfaßt.
Es fällt auf, daß die ”durch” oder ”mit Hilfe von GVO” hergestellten Zuta-ten durch den Begriff ”aus” GVO hergestellt” nicht erfaßt werden. ”Durch” GVO wird der Essig hergestellt, der als Stoffwechselprodukt gentechnisch optimierte Essigsäurebakterien entsteht. ”Mit Hilfe” von GVO wird eine Bierhefe hergestellt, die auf einem Substrat aus transgenen Pflanzen gezogen wird. Diese Differenzierung ist wohl darauf zurückzuführen, daß bei der Herstellung ”aus” das veränderte Genom in den hergestellten Stoff gelangt, während dies bei der Herstellung ”durch” (den Metabolismus eines GVO) oder ”mit Hilfe von” (als Nährstoff für ein GVO) regelmäßig nicht der Fall ist.
Die Nr. 2 verlangt erstens, daß das Lebensmittel nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus GVO bestehen. Die Verordnung spricht hier von Stoffen, die aus GVO bestehen, also aus vermehrungsfähigen Organismen, was sich nur schwer mit der Tatsache vereinbaren läßt, daß ein Stoff im allgemeinen als nicht belebte Materie verstanden wird. Um der mutmaßlichen Regelungsabsicht der Verordnung gerecht zu werden, ist sie geltungserhaltend so zu lesen, daß Nr. 2 die Verwendung von Stoffen oder Lebewesen regeln will.
Die Nr. 2 hat keine eigene Funktion für die Zutaten und Zusatzstoffe, aus denen das Lebensmittel hergestellt wird, denn sie werden schon von Nr. 1 erfaßt, die die gleiche Anordnung trifft. Bedeutsam ist sie für Stoffe, die als Hilfen bei der Verarbeitung herangezogen werden. Hefe besteht aus GVO, wenn sie lebende transgene Hefen enthält. Sie darf beim Backen eines in den Anwendungsbereich fallenden Brotes nicht eingesetzt werden, denn GVO dürfen bei der Herstellung auch nicht als Hilfen verwendet werden. Die Nr. 2 bezieht sich zweitens auch auf technische Hilfsstoffe, die aus GVO hergestellt sind. Enzyme werden aus einem GVO hergestellt, wenn sie durch die Verarbeitung und Reinigung von GVO gewonnen werden. Ein solches Enzym darf bei der Verarbeitung von Äpfel zu Saft nicht eingesetzt werden. Enzyme können Zusatzstoffe sein, wenn sie Lebensmitteln "zur Beeinflussung ihrer Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt" werden (§ 2 Abs. 1 HS. 1 LMBG), aber sie sind technische Hilfsstoff, wenn sie im Lebensmittel nur noch als technisch unvermeidbarer und technologisch unwirksamer Rest vorhanden sind.
Die Nr. 2 ordnet im 2. Halbsatz an, daß bei der Herstellung aller Stoffe, die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet werden, keine aus GVO gewonnen technischen Hilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösemittel und Enzyme) eingesetzt werden dürfen. Diese Anordnung ist erheblich für die Stoffe, z.B. technischen Hilfsstoffe, die von Nr. 1 noch nicht erfaßt sind. Sie dürfen nicht ihrerseits unter Einsatz von aus GVO gewonnen Hilfsstoffe hergestellt worden sein. Sie ist nicht erheblich für die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Stoffe, aus denen das Lebensmittel hergestellt wird, denn deren Herstellung ist in Nr. 1 geregelt ist und für deren Verarbeitung ordnet schon der 1. HS der Nr. 2 an, daß dabei keine aus GVO bestehenden oder aus diesen hergestellte Stoffe eingesetzt werden dürfen. Mit diesem 1.HS ist z.B. der Einsatz von technischen Hilfsstoffen bei der Verarbeitung des Lebensmittels schon geregelt, so daß der 2. Halbsatz keine Funktion erlangt.
Auch hier ist bedeutsam, daß die ”durch” oder ”mit Hilfe von GVO” hergestellten Hilfsstoffe durch den Begriff ”aus” GVO hergestellt nicht erfaßt werden. Ein Enzym, das als reines Stoffwechselprodukt eines GVO keine Erbinformation des Mikroorganismus enthält, als dessen Stoffwechselprodukt es ausgeschieden wird, kann daher bei der Herstellung der Ascorbinsäure eingesetzt werden.
Die Nr. 3 enthält eine besondere Vorgabe für die Tierhaltung. Während die Verordnung keinen Ausschluß für den Einsatz von GVO oder aus diesen gewonnenen Stoffe für den Pflanzenbau als Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Wachstumsförderer oder als Bodenverbesserer zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bodenorganismen und damit der Bodenfruchtbarkeit vorgibt, werden hier Anordnungen für die Fütterung von Tieren und ihre Behandlung mit Tierarzneimitteln getroffen. Die Amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (Bundesratsdrucksache 551/98 vom 05.06.1998) führt aus der Begriff ”Stoff” umfasse nicht die Einsatzstoffe der landwirtschaftlichen Primärproduktion, bespielsweise Pflanzenschutz- und Düngemittel. Für diese einschränkende Auffassung sprachen zwar weder der Wortlaut der Verordnung noch die inhaltlichen Vorgaben des Bundesrates. Dieser hatte gefordert, die Rechtsvorschrift zur Kennzeichnung von Lebensmitteln als ”ohne Gentechnik” hergestellt so zu erstellen (Beschluss-Drucksache 72/98 vom 06.03.98), daß Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Umweltkontaminaten, die auf Einsatz von Gen-technik zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen waren. Dies bezog sich wohl auf die unvermeidbaren Spuren transgener Sunstanzen und nicht auf die Folgen ihrer vorsätzlichen Verwendung zu diesen Zwecken, jedoch entspricht der Ausschluß der Einsatz- und Betriebsstoffe der primären Pflanzenproduktion dem durch die Bundesratsdrucksache dokumentierten Willen des historischen Gesetzgebers, dem gefolgt werden sollte.
Hier tritt die bei der schon in der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung erkannte Problematik des Tatbestandsmerkmals der ”Anwendung gentechnischer Verfahren” nochmals auf und sie muß in entsprechender Anwendung dieser geltungserhaltenden Auslegung mit Rückgriff auf die Nr. 1 und 2 gelöst werden. Auch der Hersteller eines Futtermittels wendet keine gentechnischen Verfahren an, wenn sich in den von ihm verarbeiteten Rohstoffen transgener Soja findet. Die Nr. 3 ist daher so zu lesen, daß dem Tier, von dem das Lebensmittel (Eier, Milch, Fleisch etc.) gewonnen worden sind, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe verabreicht worden sind, die (mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt sind oder) aus einem GVO bestehen oder aus einem GVO hergestellt sind.
Aus einem GVO
bestehen Futtermittel, wenn sie vermehrungsfähige
transgene Organismen enthalten. Unverarbeitete Rüben könnten
darunter fallen. Aus GVO hergestellt sind Futtermittel die durch
Verarbeitung
transgener Pflanzen gewonnen werden. Wird Milch von transgenen
Kühen
als Futtermittel eingesetzt, wird die Milch nicht aus, sondern durch
die
Kuh gewonnen. Das gleiche gilt, wenn ein Arzneimittel als
Stoffwechselprodukt
transgener Mikroorganismen hergestellt wird. Impfstoffe Können aus
GVO bestehen, wenn sie vermehrungsfähige transgene
Krankheitserreger
enthalten. Sein diese nicht mehr vermehrungsfähig, sondern ist nur
ihre Proteinstruktur vorhanden, ist der Impfstoff aus GVO gewonnen.
Besonderheiten
(4) Die Verordnung über die Kennzeichnung der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau enthält seit August 1999 eine eigene Vorgabe, nach der GVO und ihre Derivate nicht eingesetzt werden. Für den Vollzug der EU-Öko-Verordnung sind private Kontrollstellen gem. Art. 8 dieser Verordnung unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der deutschen Bundesländer im gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystem für den ökologischen Landbau zuständig. Die Kontrollen der Herstellung erfolgen nach der Europäischen Norm 45011, die den Aufbau und die Verfahrensabläufe in verfahrenszertifizierenden Kontrollstellen in den Einzelheiten regelt. Die Erläuterungen sollten klarstellen, da die Ausstattung eines Erzeugnisses mit einem Hinweis auf seine Herkunft aus ökologischem Landbau und die Information, daß ökologischer Landbau GVO und ihre Derivate nicht einsetzt, nicht zusätzlich die Anwendbarkeit der Deutschen Öko-Verordnung auslöst.
Dies hätte zur folge, daß zwangsweise auf diesen Produkten zusätzlich der Vermerk ”Ohne Gentechnik” geführt werden muß. Dies würde die Vermarktung der Öko-Produkte behindern. Die Behinderung sollte vermieden werden. Auch würde die Anwendbarkeit der Deutschen Verordnung ”Ohne Gentechnik” die Zuständigkeit der Behörden der allgemeinen Lebensmittelaufsicht auch für die Herstellung von Öko-Produkten bewirken. Es käme dann zu einer unsachgemäßen Parallelität behördlicher Zuständigkeit.
Es sollte auch klargestellt werden, daß Lebensmittel, die die Angabe ”Ohne Gentechnik” tragen, zusätzlich auch weitere Informationen mit gleichem Bedeutungsgehalt tragen dürfen, sei es in Worten, grafischen Darstellungen oder in anderer Weise, weil andernfalls eine deutliche Kommunikation des Bedeutungsgehaltes gegenüber dem Verbraucher unnötig behindert wird.
Schließlich sollte das System der drei numerierten Absätze des § 4 Abs. 1 erläutert werden, die eingrenzen, wie weit die Handlungsketten zurückverfolgt werden, die dazu beitragen, daß ein Lebensmittel entsteht. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, daß der Begriff ”Stoff” nach dem Willen des historischen Verordnungsgebers die primäre landwirtschaftliche Pflanzenproduktion nicht regeln soll, also insbesondere Pflanzenschutzmittel und Düngemittel nicht betrifft.
Schließlich
sollte dargelegt werden, daß geeignete Nachweise
Aufzeichnungen des In-Puts und des Out-Puts im landwirtschaftlichen
Betrieb
und in Verarbeitungsbetrieben sind, die geeignet sind, zu belegen,
daß
die Herstellung des Lebensmittels den Anforderungen der Verordnung
genügt.
Analysen der eingesetzten Stoffe oder des Endproduktes durch
Polymerassenkettenreaktion
oder in anderer Weise, sind als geeignet zur Aufklärung von
Verdachtspunkten
in Einzelfällen darzustellen, nicht aber als gesetzlich
erforderlicher
Bestandteil des Routineverfahrens. Eine gesetzliche Vorgabe
umfangreicher
Analytik in der Routine hätte erdrosselnde Wirkung auf Grund der
dann
erforderlichen komplexen Logistik und des hohen Kostenaufwands, der
durch
das vermehrte Inverkehrbringen verschiedenartigster GenKonstrukte sich
laufend erhöhen wird. Auch hätte das Fehlen validierter
Methoden
praktisch zur Folge, daß die Verordnung nicht vollzogen werden
kann.
FQA:
Was regelt
die Rechtsverordnung genau?
Die Rechtsverordnung grenzt in einem ersten Schritt ab, auf welche
Produkte sie anwendbar ist. In diesem ersten Schritt wird im Einzelfall
das konkret betroffene Produkt - seine Verpackung, ihr Inhalt, die
Werbung
dafür, also die Gesamterscheinung - betrachtet und entschieden, ob
die Verordnung auf dieses Produkt überhaupt anwendbar ist. Im
zweiten
Schritt setzt die Verordnung Regeln, die bei der Herstellung und
Etikettierung
dieses konkreten Produktes beachtet werden müssen.
Ist sie nur
anwendbar, wenn auf der Packung steht: "ohne Gentechnik"?
Hier herrscht keine Klarheit: Es wird die Meinung vertreten, daß
Produkte, die nicht mit den Worten "ohne Gentechnik" gekennzeichnet
oder
beworben werden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Dann wäre in der Rechtsverordnung ein Angebot an die
Inverkehrbringer
von Lebensmitteln zu sehen, eine bestimmte Begrifflichkeit -
nämlich
"ohne Gentechnik" - zu verwenden und dafür den Schutz der
staatlichen
Aufsicht vor Konkurrenten zu genießen, die ebenfalls "ohne
Gentechnik"
auf ihre Produkte setzen, ohne die Anforderungen der Rechtsverordnung
zu
erfüllen.
Ist sie
umfassender anwendbar?
Die Rechtsverordnung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht nur Regeln
für den Fall, daß ein Produkt mit dem Signalbegriff "ohne
Gentechnik"
(und keinem anderen Begriff) angeboten wird. Vielmehr regelt sie die
Auslobung
von Lebensmitteln mit dem Hinweis auf den Nichteinsatz der Gentechnik
umfassend.
- Der Wortlaut der Abgrenzung des Anwendungsbereiches ähnelt dem
Wortlaut
des Verbotes der Natürlichkeitswerbung, das Anfang der siebziger
Jahre
eingeführt wurde (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG). Der verabschiedete
Text kann daher so gelesen werden, daß er weit ausgreifend alle
Produkte
einbezieht, deren Gesamterscheinungsbild in der Wahrnehmung des
Verbrauchers
auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren
hindeutet. Auf diese Produkte wäre die Verordnung anwendbar und
nicht
nur auf jene, auf denen steht: "ohne Gentechnik". Bezüglich all
dieser
Produkte träfe die Verordnung dann die Anordnungen: (a) Auf der
Packung
muß der Begriff "ohne Gentechnik" mitabgedruckt sein
(gegebenenfalls
neben anderen Begriffen, die ebenfalls auf den Nichteinsatz der
Gentechnik
hinweisen); (b) es darf nicht aus einem genetisch veränderten
Organismus
bestehen, und auch die anderen, detaillierten Produktionsanforderungen
einschließlich einer geeigneten Nachweisdokumentation müssen
eingehalten sein.
Ist dies eine
außergewöhnliche rechtliche Gestaltung?
Diese Auffassung kann auf ähnliche Gestaltungen des
europäischen
Rechts beim Schutz der Lebensmittel aus ökologischem Landbau
verweisen:
Wenn die Gesamterscheinung eines Lebensmittels am Markt beim
Käufer
den Eindruck entstehen läßt, die landwirtschaftlichen
Zutaten
stammen aus ökologischem Landbau, müssen die Vorgaben der
Verordnung
2092/91/EWG eingehalten werden (Art. 1, 2). Es ist also nicht so,
daß
nur die Verwendung bestimmter Schlüsselbegriffe aus einem
begrenzten
Kanon die Anwendung der gesetzlichen Norm auslöst, sondern die
Verwendung
aller Worte, Bilder, Assoziationen und Symbole, die in der Wahrnehmung
des Verbrauchers darauf hindeuten, daß Zutaten aus
ökologischem
Landbau stammen. Ist die Norm aber anwendbar, müssen ihre
Etikettierungsvorgaben
und die ökologischen Produktionsregeln strikt eingehalten werden.
Gibt es
Vorbilder einer solchen Gesetzgebungstechnik in Deutschland?
Die weite Abgrenzung des Anwendungsbereiches einer Verbotsnorm
über
das Tatbestandsmerkmal des Hindeutens auf einen bestimmten Sachverhalt
ohne Berücksichtigung, ob das geschützte Rechtsgut im
Einzelfall
wirklich bedroht wäre, wird in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesgerichtshofes als Technik des abstrakten
Gefährdungstatbestandes
bezeichnet. Damit ist gemeint, daß die Rechtsfolgen (zum Beispiel
die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Bedingungen oder ein
gesetzliches
Verbot) nicht erst eintreten, wenn die Gefährdung eines
Rechtsgutes
sicher festgestellt werden kann - zum Beispiel die Täuschung der
Verbraucher
durch das konkrete Produkt -, sondern schon dann, wenn das Rechtsgut -
in unserem Beispiel: die Handlungsfreiheit der Verbraucher - nur
möglicherweise,
also in einer abstrakt generellen Betrachtung, beeinträchtigt
werden
könnte. - Diese Rechtsprechung wurde am Verbot der Werbung mit der
Natürlichkeit eines Lebensmittels begründet. Danach ist es
verboten,
für Lebensmittel Angaben zu verwenden, "die darauf hindeuten,
daß
die Lebensmittel natürlich" oder "naturrein" sind, wenn sich darin
Spuren von synthetischen Stoffen nachweisen lassen, wie gering oder
erwiesenermaßen
gesundheitlich unbedenklich diese Spuren auch sein mögen (§
17
Abs. 4 LMBG). Geschütztes Rechtsgut ist hier das Vertrauen des
Verbrauchers
in die produktbezogene Angabe. Er soll vor Täuschung
geschützt
werden. Die Angabe "natürlich" ist nach dieser Rechtsprechung auch
dann verboten, wenn in dem konkreten Produkt nur extrem geringe Spuren
ubiquitärer Umweltschadstoffe vorhanden sind, und wenn die
Tatsache
dieses Vorhandenseins allgemein bekannt ist, so daß kein
Verbraucher
getäuscht werden würde, weil der Gesetzgeber die Begriff
"natürlich"
und "naturrein" im Sinne einer umfassenden gesetzlichen Vorsorge hat
verbieten
wollen, um den Verbraucher auch vor der abstrakten Gefahr der
Irreführung
zu schützen (BGH Urt. v. 17.10.96 - I ZR 159/94 - NATURKIND;
BVerwGE
77, 7 ff. - NATURREINER HONIG). - Entsprechend sind Angaben, die auf
den
Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung eines Lebensmittels
hinweisen,
von der Rechtsverordnung verboten, wenn deren Vorgaben eingehalten
sind,
also nicht zumindest zusätzlich der Wortlaut "ohne Gentechnik"
verwendet
wird, und die Wahrheitsgemäßheit der Aussage durch geeignete
Nachweise dokumentiert ist, ohne daß es darauf ankäme, ob
sich
bei der richterlichen Betrachtung der Angaben im Einzelfall erweisen
würde,
daß die Angaben den Verbraucher auch ohne die zusätzliche
Angabe
"ohne Gentechnik" und ohne das Vorhandensein geeigneter Nachweise nicht
täuschen.
Wie genau
würde nach dieser Abgrenzungstechnik entschieden,
ob die Rechtsverordnung auf ein Produkt Anwendung findet?
Es würde die Frage gestellt, ob die Präsentation des
konkreten
Produktes nach der Verkehrsvorstellung darauf hindeutet, daß das
Lebensmittel "ohne Anwendung gentechnischer Verfahren" hergestellt
wurde.
Alle Begriffe oder Darlegungen, die dem Sinn dieser Aussage "verwandt"
sind (so BGH in NATURKIND, s.o.), lösen die Anwendung der
Rechtsverordnung
aus.
Produktbeispiel
1: Auf einer Brotpackung steht: "Dieses Produkt
haben wir nach unserem alten Familienrezept hergestellt und wir
versichern,
daß wir Gentechnik nicht eingesetzt haben".
Fällt dieses Brot in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung?
Ja, denn die Versicherung" deutet für den Verbraucher auf die
Herstellung
des Lebensmittels ohne Gentechnik hin. Was ist die Rechtsfolge? Der
Begriff
"ohne Gentechnik" muß auf der Packung abgedruckt werden.
Muß
die "Versicherung" aus der Etikettierung herausgenommen werden? Nach
unserer
Ansicht nicht, denn die Verordnung sagt nur, daß der Hinweis auf
die Herstellung des Lebensmittels "nur mit der Angabe 'ohne
Gentechnik'"
geschehen muß und nicht, daß sie nur ausschließlich
durch die Angabe "ohne Gentechnik" erfolgen darf (§ 4 S. 1 NLV).
Auf
der Packung eines Lebensmittels, das in den Anwendungsbereich der
Rechtsverordnung
fällt, muß also der Vermerk "ohne Gentechnik" abgedruckt
werden,
aber es dürfen daneben auch noch zusätzliche Hinweise - durch
andere Begriffe oder Symbole, insbesondere auch solche, die in anderen
EU-Mitgliedstaaten gebräuchlich sind - abgedruckt werden.
Produktbeispiel
2: Auf einer Brotpackung steht bei der Verkehrsbezeichnung
"aus Roggen und Soja von gentechnisch nicht veränderten Pflanzen",
und ein Anhänger mit Verbraucherinformationen des Herstellers
trägt
u.a. den Text: "Den Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung der
von uns verwendeten Backhilfen wollen wir uns von unseren Zulieferen
bestätigen
und zusichern lassen. Bislang ist uns dies nicht gelungen. Wir wissen
noch
nicht, ob hier wirklich ebenfalls die Gentechnik nicht zum Einsatz
gelangt.
Daher beschränken wir unsere Aussage auf den Nichteinsatz der
Gentechnik
auf die Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten, denn hier liegen
uns
Bestätigungen und Analysen vor".
Ist die Rechtsverordnung anwendbar? Wenn sie anwendbar ist, ist der
Hinweis verboten, weil der Nachweis des Nichteinsatzes der Gentechnik
nicht
für die Backhilfen geführt werden kann, obwohl er
geführt
werden müßte (§ 4 S. 1, 5 NLV). Die Verordnung
wäre
aber nur anwendbar, wenn nicht nur "Angaben", die auf die "Herstellung
des Lebensmittels" insgesamt und in allen Stufen der Herstellung
"ohne Anwendung gentechnischer Verfahren" hindeuten, die Anwendbarkeit
auslösen, sondern wenn auch die Aussage, daß nur Teile der
Herstellung
ohne Anwendung gentechnischer Verfahren erfolgten, die Anwendbarkeit
der
Verordnung und damit praktisch das Verbot solcher "kleinen Aussagen"
bezüglich
des Nichteinsatzes der Gentechnik auslösen. Der Wortlaut der
Rechtsverordnung
gibt für die Entscheidung wenig her. Beide Lesearten erscheinen
vertretbar.
Die teleologische, am Verbraucherschutzziel der Verordnung orientierte
Auslegung führt unseres Erachtens dazu, daß die
Rechtsverordnung
solche "kleinen Aussagen" nicht verbieten will. Jetzt stellt sich aber
die Frage, ob sie dies dadurch bewirkt, daß sie Produkte mit
solchen
"kleinen Aussagen" aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt, so
daß
der Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen im Rahmen der allgemeinen
Wahrheitsgebote
des Lebensmittelrechts zu prüfen wäre, oder ob die
Rechtsfolgen
der Verordnung so auszulegen sind, daß ihre Bedingungen
(Verwendung
des Begriffs "ohne Gentechnik", Nachweis des Nichteinsatzes der
Gentechnik)
zumindest bezüglich der von der "kleinen Aussage" erfaßten
Herstellungschritte
erfüllt sein müssen. Uns erscheint die Auslegung richtig, die
Produkte mit "kleinen Aussagen" in den Anwendungsbereich der
Rechtsverordnung
einbezieht, zugleich aber die Rechtsfolgen auf die von der Aussage
betroffenen
Herstellungsschritte beschränkt. So ist dem Interesse der
Verbraucher
an wahrheitsgemäßer Produktinformation am besten gedient,
und
die Ziele der Rechtsverordnung sind in den Grenzen ihres Wortlauts zur
bestmöglichen Entfaltung gebracht.
Produktbeispiel
3: Auf einer Brotpackung ist das Zeichen "Ökosperling"
einer Produzentenvereinigung abgedruckt, über die in den Medien
berichtet
wird, daß sich die Erzeuger verpflichtet haben, Lebensmittel nur
ohne Anwendung gentechnischer Verfahren herzustellen.
Hier kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist, ob die
Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigung so verstanden wird,
daß
die Arbeit an der Ausgrenzung der Gentechnik aus der Herstellung
umfassend
erfolgreich war, so daß die Aussage, es würde bei der
Herstellung
von Lebensmittel durch die Mitglieder dieser Vereinigung Gentechnik
nicht
eingesetzt, von den Verbrauchern auf das konkrete Produkt bezogen wird,
weil dieses das Prüfzeichen der Vereinigung trägt.
Gegenwärtig
beschreiben die Produzentenvereinigungen das Bemühen um die
Herstellung
von Lebensmitteln ohne Einsatz der Gentechnik als offenen Prozeß,
der mit manchen Schwierigkeiten verbunden ist, so daß man
bezüglich
keines Herkunfts- oder Prüfzeichens sagen kann, es deute in der
Wahrnehmung
des angesprochenen Verkehrskreises auf den Nichteinsatz der Gentechnik
bei der Herstellung hin. Aus diesem Grund bewirkt der Abdruck eines
solchen
Zeichen auf einer Lebensmittelverpackung regelmäßig nicht
die
Anwendbarkeit der Rechtsverordnung.
Produktbeispiel
4: Die Brotpackung trägt die Eigenmarke des
Handelsunternehmens, das in seiner Werbung darauf hinweist, daß
es
Lebensmittel anbietet, die ohne Anwendung gentechnischer Verfahren
hergestellt
wurden.
Die Unternehmen stellen ihr Bemühen um Lebensmittel, die ohne
Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden, gegenwärtig
differenziert und als komplexen Prozeß dar. Aus diesem Grund wird
der Abdruck einer Firmenmarke die Anwendbarkeit der Verordnung
regelmäßig
nicht alleine auslösen. - Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen
sich in seiner Öffentlichkeitsarbeit dafür verbürgt,
daß
seine Marke für die Nichtanwendung der Gentechnik bei der
Lebensmittelherstellung
steht. Dann wird für die Produkte, die diese Marke tragen, die
Verordnung
anwendbar. Bedeutet dies, daß die Eigenmarke, die in der
Wahrnehmung
des Verbrauchers für die Nichtanwendung der Gentechnik steht, von
der Packung entfernt werden muß? Nein, aber die Bezeichnung "ohne
Gentechnik" muß zusätzlich abgedruckt werden, und es
müssen
die weiteren Anforderungen der Rechtsverordnung eingehalten sein, da
die
Verordnung verlangt, daß der Hinweis auf die Nichtanwendung durch
allgemeine Angaben nur mit dem Begriff "ohne Gentechnik" als
klarstellende
Ergänzung erfolgen darf. Die gleiche Rechtsfolge würde
eintreten,
wenn das Zeichen eines Produzentenverbandes von der Verkehrsauffassung
mit der Angabe der Nichtanwendung der Gentechnik belegt würde.
Produktbeispiel
5: Das Brot stammt vom einem Unternehmen, dessen
Leiter in Medieninterviews wiederholt und uneingeschränkt
erklärt:
"Ich verbürge mich dafür, daß Gentechnik bei der
Herstellung
unserer Brote nicht zum Einsatz kommt".
Bei einer entsprechend klaren und umfassenden Garantieerklärung
eines Unternehmens würde die Verordnung selbst auf Produkte
anwendbar,
die ihrerseits keinen Hinweis tragen, auf die der Verbraucher aber
entsprechende
öffentliche Aussagen des Inverkehrbringers bezieht, da der Begriff
"Angaben" umfassend zu verstehen ist. Er schließt nach unserer
Rechtsansicht
nicht nur Angaben ein, die auf der Etikettierung des Lebensmittels
abgedruckt
sind. Vielmehr erfaßt er auch Angaben, die beim Auftritt in den
Medien
durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden. Zu den
"Angaben"
gehören alle Aussagen, die der angesprochene Verkehrskreis - also
der durchschnittliche Verbraucher - auf das Lebensmittel bezieht.
Produktbeispiel
6: Ein in Österreich gebackenes Brot trägt
die Aufschrift "gentechnikfrei" und wird in Deutschland in den Verkehr
gebracht.
Muß dieses Brot zusätzlich den Vermerk "ohne Gentechnik"
tragen? Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die deutsche
Rechtsverordnung
nach ihrem eigenen Anspruch überhaupt anwendbar sein will. Sie
knüpft
nicht an der Herstellung, sondern am Inverkehrbringen an (§ 4).
Dies
soll in Deutschland erfolgen. Wenn der Begriff "gentechnikfrei" in der
Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrskreises darauf hindeutet,
daß
bei der Herstellung des Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte,
ist die Rechtsverordnung anwendbar. Die deutsche Rechtsverordnung
könnte
aber als "Maßnahme gleicher Wirkung" für das
österreichische
Produkt unwirksam sein. "Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die
geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder
mittelbar,
tatsächlich oder potentiell zu behindern" (EuGHE 1974, 837, 852 -
DASSONVILLE"), ist am Behinderungsverbot des Art. 30 EGV zu
prüfen.
Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, so daß "jedes
in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in den
Verkehr
gebrachte Erzeugnis in einem anderen Mitgliedsland verkehrsfähig"
ist (EuGH ZLR 1979, 343 - CASSIS DE DIJON). Unter dieses Verbot des
Aufzwingens
nationaler Regelungen des Importstaates fallen insbesondere Regelungen
der Warenmodalität, insbesondere der Etikettierung (EuGHE 1995 I,
1923, 1940 - KECK; 1923, 1940 - MARS). Das strikte Verbot der
Diskriminierung
der Waren aus einem anderen Mitgliedsland gilt nicht für
Verkaufsmodalitäten
sondern für Warenmodalitäten, zu denen der Europäische
Gerichtshof
in seiner MARS-Entscheidung die Etikettierung rechnete, denn er sah es
als mit den Grundsätzen des durch Art. 30 EGV geschützten
freien
innergemeinschaftlichen Warenverkehrs unvereinbar an, wenn ein
Eiskonfektriegel,
der in Frankreich rechtmäßig vertrieben wird, in Deutschland
nicht in einer grenzüberschreitend einheitlichen Ausstattung in
den
Verkehr gebracht werden darf, weil die deutschen Gesetze ein
höheres
Maß an Schutz des Verbrauchers vor Irreführung vorsehen, als
die französische Rechtsordnung ihn anordnet. Auch wenn die
nationalen
Etikettierungsvorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse
gelten,
sieht die Rechtsprechung in diesen nationalen Normen eine
vertragswidrige,
unzulässige Behinderung des grenzüberschreitenden Handels.
Auf
diesem Hintergrund wird ein in Österreich gebackenes Brot, das
nach
den österreichischen Vorschriften zurecht den Vermerk
"gentechnikfrei"
trägt, in Deutschland ohne Umetikettierung oder ergänzende
Etikettierung
verkehrsfähig
sein.
Produktbeispiel
7: Ein Brot wird in Deutschland gebacken und mit
der Bezeichnung "gentechnikfrei" verkauft.
Was sind die Rechtsfolgen? Zunächst muß man fragen, ob der
angesprochene Verkehrskreis diesen Begriff als Behauptung versteht,
daß
bei der Herstellung des Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte.
Welches andere Verständnis käme in Betracht? Vielleicht,
daß
man nicht garantiere, daß Gentechnik nicht zum Einsatz kam,
sondern
daß eventuell vorhandene, technisch veränderte
Erbinformation
(DNA) durch die Verarbeitung (z.B. im sauren Milieu) so zerstört
wurde,
daß sie im Endprodukt nicht mehr vorhanden ist. Die Aussage der
Nichtnachweisbarkeit
veränderter DNA im Endprodukt ist offensichtlich nicht
deckungsgleich
mit der Aussage, es sei Gentechnik überhaupt nicht zur Anwendung
gelangt.
Genau betrachtet handelt es sich sogar um eine Aussage, die auf einen
ganz
anderen Sachverhalt zielt, nämlich nicht auf die Nichtanwendung
der
Gentechnik bei der Herstellung, sondern auf die Nichtnachweisbarkeit im
Endprodukt. Wäre dies dem angesprochenen Verkehrskreis klar,
wäre
die Verordnung nicht anwendbar. Die Rechtsprechung stellt jedoch nicht
auf den analytisch präzisen, sondern auf den durchschnittlichen
und
damit auch durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ab. Hinzu tritt,
daß
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gesundheits- und
umweltschutzorientierter
Werbung schon von einem geringen Anteil fehlinformierter Verbraucher
die
Wirkung des Eingreifens schützender Vorschriften ausgeht. Da der
Begriff
"gentechnikfrei" zumindest von einem nicht unerheblichen Anteil der
Verbraucher
so verstanden wird, daß bei der Herstellung des Lebensmittels
Gentechnik
nicht zum Einsatz kam, löst dieser Begriff regelmäßig
die
Anwendbarkeit der Verordnung aus. Das Lebensmittel muß daher auch
die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" tragen und den weiteren
Anforderungen
der Rechtsverordnung gerecht werden.
Produktbeispiel
8: Ein in Deutschland gebackenes Brot wird hier
mit dem Text angeboten: "Wir wissen nicht, ob bei der Herstellung
dieses
Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte, aber wir garantieren
Ihnen,
daß sich in unserem Produkt keine in gentechnischen Methoden
veränderte
DNA nachweisen läßt, weil unsere Verarbeitung dafür
sorgt,
daß eventuell vorhandene zerstört wird".
Ist die Rechtsverordnung auf dieses Produkt überhaupt anwendbar?
Sie ist nicht anwendbar, wenn der angesprochene Verkehrskreis die
Auslobung
nicht als einen Hinweis auf die Nichtanwendung der Gentechnik versteht,
sondern dem Wortlaut gemäß auf das Endprodukt
beschränkt.
Dann wird der Wahrheitsgehalt der Aussage nur über das
Irreführungsverbot
kontrolliert (§ 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG).
Was ist
Positiv-Kennzeichnung im Unterschied zu Negativ-Kennzeichnung?
Ist die Angabe "ohne Gentechnik" eine Positiv- oder eine
Negativ-Kennzeichnung?
Hier herrscht Begriffsverwirrung. Manche sprechen davon, daß
Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Substanzen enthalten,
"positiv
gekennzeichnet" sein müssen, weil auf die Tatsache der
Veränderung
hingewiesen wird, wie dies beispielsweise die Novel-Food-Verordnung der
Europäischen Union vorschreibt. Umgekehrt wird der Hinweis auf die
Herkömmlichkeit eines Lebensmittels, also auf die Nichtanwendung
der
gentechnischen Verfahren als Negativkennzeichnung bezeichnet. Wir
halten
dies für verwirrend. Dem unbefangenen Verständnis wird eher
gerecht,
wenn der Hinweis auf die Herkömmlichkeit eines Lebensmittels, also
die Angabe "ohne Gentechnik", als Positivkennzeichnung angesprochen
wird,
wohingegen der Hinweis auf die Nichtherkömmlichkeit des
Lebensmittels
als Negativkennzeichnung bezeichnet wird, die auf den Charakter des
Produktes
als "Novel food" aufmerksam macht. Für den angesprochenen
Verkehrskreis
ist letztlich entscheidend, ob ein Produkt vorliegt, das von der
herkömmlichen
Beschaffenheit abweicht. Dieses Abweichen wird durch Kennzeichnung
mitgeteilt,
die besser als Negativkennzeichnung bezeichnet werden sollte, weil die
Integrität dieser Produkte in der Wertung des Verbrauchers im
Vordergrund
steht und die Tatsache der Abwesenheit der Anwendung der Gentechnik nur
einen Teilaspekt anspricht, der es nicht rechtfertigt, diese Angaben
insgesamt
als "Negativkennzeichnung" zu bezeichnen.
Hat der
Bundesgesetzgeber mit der Verordnung zur Durchführung
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel
und Lebensmittelzutaten (NLV) die Voraussetzungen für die
Kennzeichnung
von Lebensmitteln geschaffen, die gentechnisch veränderte
Substanzen
enthalten?
Nein. Diese
Voraussetzungen hat der Gesetzgeber der Europäischen
Union durch den Erlaß der Verordnung 258/97 geschaffen. Sie
schafft
in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht, das von den deutschen
Behörden
wie ein Bundesgesetz vollzogen werden muß. Die Verordnung der
Bundesregierung
regelt nur die Zuständigkeiten für den Vollzug. Die
Verordnung
selbst aber gibt den rechtsunterworfenen Unternehmen schon verbindliche
gesetzliche Befehle.