Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
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Die deutsche "Ohne Gentechnik"-Verordnung

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)*)

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
 

Bekanntmachung der Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und LebensmittelzutatenVerordnung vom 14. Februar 2000
BGBl. Nr. 123
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 13. August 1999 (BGBl. I S. 1885) wird nachstehend der Wortlaut der Neuartigen Lebensmittel- und Lbensmittelzutaten-Verordnung in der seit dem 1. September 1999 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 30. Mai 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Mai 1998 (BGBl.I S. 1125),
2. den am 22. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3167),
3. den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen
§ 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
– des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
– des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
zu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
– des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
zu 3. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Absatz 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie,
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 19a Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und Technologie, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288).

Abschnitt 1
Neuartige Lebensmittel

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist
1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Robert Koch-Institut,
2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin.
(2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4
der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

§ 2 Verfahren
(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten.
(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu
1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin herzustellen sowie in den Fällen, in denen noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Umweltbundesamtes einzuholen;
2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.
(3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellenden Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusammenfassung der Antragsunterlagen einschließlich der Beschreibung der verwendeten DNA-Sequenzen und den mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeichnung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
(4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet nach Abschluss des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden über das
Ergebnis.

§ 3 Inverkehrbringen und Kennzeichnung
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel
8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind.
 

Abschnitt 2
Erzeugnisse aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais

§ 4 Kennzeichnung
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung
bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. EG Nr. L 159 S. 4), dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 gekennzeichnet sind.
(2) Neben den Regelungen in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wird für die Art und Weise der Kennzeichnung von Angaben nach Absatz 1 folgendes vorgeschrieben:
Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben:
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen gemäß § 1 Abs. 2 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder aufder Fertigpackung,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
 

Abschnitt 3
Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

§ 5 Voraussetzungen der Kennzeichnung
Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe „ohne Gentechnik“ geschehen und nur, wenn
1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus besteht oder aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellt worden ist,
2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, und bei der Herstellung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt wurden,
3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren
hergestellt worden sind. Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren
Spuren im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewerben eines Lebensmittels.

§ 6 Nachweise
Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr
bringt oder für das Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe
„ohne Gentechnik“ ist unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise sind insbesondere verbindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung
erfüllt sind.

§ 7 Untersagung der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Erzeugnisses als „ohne Gentechnik“ hergestellt oder das entsprechende Bewerben eines Lebensmittels kann schon dann als unzulässig untersagt werden, wenn die für die Kennzeichnung verantwortliche Person
begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht ausräumt.
 

Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Straftaten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
2. entgegen § 3 Abs. 2
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 8 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

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Einige juristische Anmerkungen zur "Neuartigen Lebensmittel-und Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV"

Hanspeter Schmidt, Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau, August 2000
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Zweck
 

(1) Die Verordnung ”Ohne Gentechnik” wurde im Sommer 1998 vom Bundesrat gebilligt und trat im Oktober 1998 in Kraft. Sie sollte für die Anbieter von Lebensmittel und die nachfragenden Verbraucher einen verläßlichen Rechtsrahmen schaffen. Die Anbieter sollten wissen, welche Bedingungen sie einhalten müssen, wenn sie dem Verbraucher Lebensmittel mit dem Hinweis angebieten, Gentechnik sei bei deren Herstellung nicht zum Einsatz gelangt, und den Verbrauchern sollte eine gesetzliche Garantie der Verläßlichkeit solcher Angaben gegeben werden. Der von der Verordnung angebotene Rechtsrahmen wird gegenwärtig nicht genutzt, es gibt nur sehr wenige Lebensmittel, die mit dem Hinweis ”Ohne Gentechnik” angeboten werden. Damit ist die Zielsetzung der Verordnung, den der Gentechnik kritisch gegenüberstehenden Verbrauchern eine glaubwürdige Alternative zu Lebensmittel zu eröffnen, bei denen feststeht oder nicht klar ist, daß sie mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden, noch nicht verwirklicht.

Seit August 1999 bietet sich Verbrauchern eine weitere, ebenfalls gesetzlich geregelte Alternative in den Produkten, die mit einem Hinweis auf die Herkunft aus ökologischem Landbau angeboten werden. Die Ratsverordnung (EG) 1804/99 hat das von den Vereinigungen der ökologisch wirtschaftenden Erzeugern schon länger auf privater Grundlage eingeführte Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Lebewesen gesetzlich verankert. Es findet sich jetzt in der Ratsverordnung (EWG) 2092/91 über die Kennzeichung der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau.

Die Aufgaben der deutschen Verordnung ”Ohne Gentechnik” haben sich gleichwohl noch nicht überholt, da sie den Rechtsrahmen für Anbieter setzt, die nicht Lebensmittel aus ökologischer Produktion, sondern solche aus konventioneller, gesetzlicher Landwirtschaft anbieten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften arbeitet zwar seit Januar 1999 an einer Verordnung für die Kennzeichung von Lebensmitteln, die mit einem Hinweis auf ihre Herstellung ohne Gentechnik ausgestattet werden sollen. Sie teilte auch mit, daß diese sich nach ihrer Struktur an die Verordnung der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Ökoprodukten anlehnen soll. Das Parlament wird beteiligt werden und mit zahlreichen Änderungsbegehren ist zu rechnen, so daß abzusehen ist, daß diese gemeinschaftsrechtliche Regelung erst in einigen Jahren in Kraft treten wird.

Dies ist die Grundlage eines jeden Prüfzeichensystems: Das Prüfzeichen wird vergeben, wenn definierte Zeichenverwendungsbedingungen eingehalten sind. Wer definiert, welchen Besonderheiten die Produktion von Lebensmitteln in der Landwirtschaft und der Lebensmittelverarbeitung genügen muß, damit ihre Erzeugnisse mit eigenem Profil und als etwas Besonderes ausgelobt werden dürfen, beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Systemen. Ein verständliche und verläßliche Abgrenzung des Systems, auf das die Angaben, die dem Verbraucher gemacht werden sollen, sich stützt, ist Voraussetzung dafür, daß das System Funktion erlangt. Hier geht es um ein System, das sich nicht auf die Gentechnik stützt. Was dies praktisch bedeutet, muß die Verordnung definieren. Uferlose Definitionen, die alle Schritte einbeziehen, die auf jede nur denkbare Weise einen Beitrag zum Entstehen des Lebensmittel geleistet haben, kann niemand überschauen. Die Definition muß daher die Rückschau begrenzen und die gedanklich unübersehbar weit zurückreichenden Kausalketten “abschneiden”, in dem der Blick auf die wichtigen Herstellungsschritt konzentriert wird. Dies leistet die Verordnung.
 

Anwendungsbereich
 

(2) Die Verordnung wird durch verfahrens-, nämlich herstellungsbezogene Angaben anwendbar. Sie ist nicht anwendbar, wenn sich Angaben eindeutig nur auf das Endprodukt und nicht auf die Herstellung ohne Einsatz der Gentechnik bezieht, zum Beispiel: ”In diesem Lebensmittel findet sich keine Spur des Einsatzes von Gentechnik” oder "Ob die landwirtschaftlichen Zu-taten dieses Lebensmittel von transgenen Pflanzen stammt, wissen wir nicht, aber wir garantieren Ihnen, daß unsere Verarbeitung bei hohen Verarbeitungstemperaturen (oder Verarbeitung im sauren Milieu) dafür sorgt, daß sich in unserem Produkt auch mit den empfindlichsten Methoden keine veränderte Erbinformation oder sonstige Veränderungen nachweisen lassen".  Die Verordnung ist auf diese Produkte nicht anwendbar, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Auslobung nicht als einen Hinweis auf die Nichtanwendung der Gentechnik versteht, sondern dem Wortlaut gemäß als auf das Endprodukt beschränkte Angabe versteht. In diesen Fällen wird der Wahrheitsgehalt der Aussage jedoch ähnlich wirksam über die Irreführungsver-bote des Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts kontrolliert (§ 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG; § 1 und 3 UWG). Letztlich ist die durch die spezifische Angabe beim verständigen Verbraucher geweckte Erwartung zu berücksichtigen: Je knapper sie gefaqßt ist, desto weniger sie auf die Zerstörung transgener Inforamtion durch Verarbeitungsschritt hinweist, desto eher wird der angesprochene Verkehrskreis die Angabe herstellungsbezogen verstehen und damit die Verordnung anwendbar.

Der Anwendungsbereich bezieht alle Lebensmittel ein, die mit der Angabe angeboten werden, die ”Herstellung des Lebensmittels sei ohne Einsatz gentechnischer Verfahren” erfolgt. Gentechnische Verfahren  setzt ein, wer die im Anhang I der Freisetzungsrichtlinie (EWG) 90/220 aufgeführten ”Verfahren der gentechnischen Veränderung” verwendet, zum Beispiel die dort an erster Stelle genannten DNS-Rekombinationstechniken, die auf viralen Vektorsysteme beruhen. Hersteller von Lebensmitteln verwenden solche Verfahren nicht. Heute werden gentechnische Verfahren zur Veränderung der Erbinformation von Kulturpflanzen oder von Mikroorganismen ein-gesetzt, deren Stoffwechselprodukte als Enzyme in der Lebensmittelverarbeitung zum Einsatz gelangen. Ein Eingriff in das Genom der Pflanzen, von deren Nachkommen Jahre später  die landwirtschaftlichen Zutaten eines Lebensmittels gewonnen werden, läßt sich nur schwer als Anwendung gentechnischer Verfahren bei der Herstellung dieses Lebensmittels verstehen.

Eine am Wortlaut und der Systematik der Definition des Anwendungsbereichs der Verordnung orientierte Auslegung würde diese gänzlich funktionslos machen, weil sie jedenfalls nach dem heutigen Stand der Lebensmittelverarbeitung nicht zur Anwendung käme, denn die Aussage, daß bei der Herstellung des Lebensmittels Gentechnik nicht angewendet wurde, kann auch ein Bäcker treffen, der Tortillas aus Bt-Mais-Mehl herstellt, da nicht er, der das Lebensmittel herstellt, gentechnische Verfahren einsetzt, sondern das Unternehmen, das das Genom der Maispflanzen veränderte.

Eine geltungserhaltende, an der Absicht des Verordnungsgebers orientierte, teleologische Interpretation führt dazu, die Verordnung so zu lesen, daß der Anwendungsbereich der Verordnung alle Lebensmittel erfaßt, die mit der Angabe angeboten werden, die Herstellung des Lebensmittels sei ohne Einsatz gentechnischer Verfahren erfolgt oder es bestehe nicht aus einem GVO oder sei nicht aus einem GVO hergestellt. Die Verordnung wird also dadurch anwendbar, daß das Tatbestandsmerkmal der Anwendung gentechnischer Verfahren am Anfang des § 4 S. 1 durch die Tatbestandsmerkmale der in § 4 S. 1 Nr. 1 und 2 formulierten Rechtsfolgen ergänzt wird.

Keine Anwendbarkeit wegen Ökokennzeichnung

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in Anlehnung an den abstrakten Gefährdungstatbestand des Lebensmittelrechts in § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG (Verbot der Natürlichkeitswerbung bei Schadstoffspuren) so ausgestaltet, daß die Verordnung mit allen ihren Vorgaben schon Geltung beansprucht, wenn Angaben bezüglich des Produktes gemacht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren ”hindeuten", also (noch) keine klare Aussage treffen, sondern eine vom Ver-braucher so wahrgenommene Deutung enthalten.

Produkte, die mit Hinweisen auf die Herkunft aus ökologischem Landbau ausgestattet angeboten werden, fallen nicht schon wegen dieser Hinweise in den Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn Verbraucher sie als Information über den Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung dieser Produkte wahrnehmen. Die deutsche ”Ohne Gentechnik”-Verordnung kann nicht so ausgelegt werden, daß Produkte, die in den Anwendungsbereich der EU-Öko-Verordnung fallen, zwangsläufig auch die weiteren Anforderungen der deutschen ”Ohne Gentechnik”-Verordnung einhalten müssen. Dafür gibt es zwei Gründe: Erstens einen politischen, denn die ”Ohne Gentechnik”-Verordnung soll einen sicheren Rechtsrahmen für Verbraucher schaffen, die Lebensmittel konsumieren möchten, die ohne Gentechnik hergestellt wurden. Die EU-Öko-Verordnung stellt für die Öko-Produkte diesen Rechtsrahmen zur Verfügung, der nicht der Verschärfung durch eine nationale deutsche Norm bedarf, um seine Aufgabe erfüllen zu können. Noch mehr Verwendungsbedingungen würde den Gebrauch der zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher erwünschten Ökokennzeichnung behindern. Zweitens einen juristischen, denn ist es dem deutschen Verordnungsgeber verwehrt, die Anforderungen an die Kennzeichnung von Ökoprodukten dadurch zu verschärfen, daß an eine Rechtsfolge des Verbotes des GVO- und GVO-Derivat-Einsatzes im ökologischen Landbau, die gemeinschaftsrechtlich mit dem Ökohinweis ausgelöst wird, weitere Rechtsfolgen geknüpft werden, insbesondere die zwangsweise und zusätzliche Verwendung des Begriffs ”Ohne Gentechnik” auf dem Etikett, denn dies würde den freien Warenverkehr unzulässig behindern (vgl. Art. 12 S. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Angaben, die erläutern, wie Ökoprodukte nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ohne GVO und deren Derivate hergestellt werden müssen, sind daher ebenfalls nicht als Angaben zu verstehen, die die deutsche ”Ohne Gentechnik”- Verordnung mit ihrem Zwang auslösen, ausdrücklich gerade auch diesen deutschen Ausdruck auf dem Etikett abzudrucken. Für Lebensmitteln aus ökologischem Landbau, die als solche gekennzeichnet sind, wird die deutsche Verordnung nur anwendbar, wenn sie mit Angaben in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Verwendung gentechnischer Verfahren hindeuten, ohne bezüglich dieser Angabe eine gedankliche Verbindung zur Herkunft aus ökologischem Landbau herzustellen.
 

Anwendbarkeit bei auf eine Zutat beschränkten Angaben

Die Verordnung ist nicht anwendbar, wenn sich die Aussage nicht auf das Lebensmittel, sondern auf eine von mehreren, wenn auch wichtige Zutat bezieht, beispielsweise: “Maismehl nicht von Bt-Mais”. Wäre sie anwendbar, das Verbot einer solchen ”beschränkten” Angabe des Nichteinsatzes der Gentechnik die einen einhaltung des § 4 Abs. 1 nur bezüglich der hervorgehobenen Zutat treffen will. Es entspricht eher der Intention des Verord-nungsgebers, den beschränkten Hinweis zuzulassen, als ihn zu verbieten, denn die Verordnung zielt nicht auf die Unterdrückung solche Teilauusagen in den Grenze der allgemeinen Irreführungsverbote des Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts kontrolliert (§ 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG; § 1 und 3 UWG), sondern auf das Setzen eines rechtlichen Rahmen für einen einheitli-chen und damit informativen und werbewirksamen Marktauftritt der Lebensmittel, für deren Herstellung eine umfassende Aussage getroffen wird. Die auf bestimmte Zutaten eingeschränkte Angabe muß sich aber eindeutig und nur auf diese bestimmten Zutaten beziehen und klar vermitteln, daß sie für die anderen nicht gilt.
 

Rechtsfolgen der Anwendbarkeit
 

(3) Die Rechtsfolgen der Anwendbarkeit der Verordnung ist Erstens die Anord-nung, daß die Angaben, die zu ihre Anwendbarkeit führen nur mit der Angabe ”ohne Gentechnik” gemacht werden dürfen. Die Verpflichtung, immer die Worte ”ohne Gentechnik” abzudrucken, sie also praktisch wie eine Pflichtkennzeichnung (oder Zwangsmarke) zu verwenden, ist beabsichtigt, um dem Verbraucher die Orientierung zu erleichtern. Die Verordnung ordnet nicht an, daß die Angaben nur durch den Begriff ”ohne Gentechnik” gemacht werden darf, sondern nur mit diesem Begriff. Der Begriff Angaben ist im Sinne aller Angaben zu verstehen ist, die auf dem Produkt wiedergegeben sind oder sich auf das Produkt beziehen. Die Anordnung ”nur mit” ist also im Sinne von ”nicht ohne” so zu lesen, daß immer dort wo Angaben bezüglich der Gentechnik gemacht werden, die Worte ”ohne Gentechnik” ebenfalls wiedergegeben sein müssen. Die Verordnung ist nicht so zu lesen, daß immer nur die Worte ”ohne Gentechnik” ohne irgendeine Abwandlung oder Erläuterung wiedergegeben werden dürfen, vielmehr dürfen die Angaben, die die Anwendbarkeit der Verordnung auslösen, in jeder beliebiger Weise erfolgen, sie müssen nur stets durch die Worte ”ohne Gentechnik” ergänzt werden.

Die Rechtsfolgen sind zweitens die in den Nr. 1 bis 3 des § 4 S. 1 aufgeführten und bei der Herstellung des Lebensmittels einzuhaltenden Bedingungen.

Die Nr. 1 verlangt, daß das Lebensmittel nicht aus einem GVO besteht. Ein GVO ist ein Organismus, dessen Erbgut durch gentechnischen Eingriff so verändert wurde, wie dies auf natürliche Weise nicht möglich ist und der fähig ist, sich zu vermehren und auf diese Weise die veränderte Erbinformation weiterzugeben. Ein transgener Apfel ist ein Lebensmittel, der aus einem GVO besteht, solange man aus ihm einen neuen Apfelbaum ziehen kann. Die Nr. 1 verlangt auch, daß das Lebensmittel nicht aus einem GVO hergestellt wurde. Ein Apfelmus ist aus einem GVO hergestellt, wenn ein transgener Apfel verarbeitet wurde. Auch die nichtlandwirtschaftliche Lebensmit-telzutat Bierhefe, hergestellt aus getrockneten transgenen Hefen, wird hier erfaßt.

Es fällt auf, daß die ”durch” oder ”mit Hilfe von GVO” hergestellten Zuta-ten durch den Begriff ”aus” GVO hergestellt” nicht erfaßt werden.  ”Durch” GVO wird der Essig hergestellt, der als Stoffwechselprodukt gentechnisch optimierte Essigsäurebakterien entsteht. ”Mit Hilfe” von GVO wird eine Bierhefe hergestellt, die auf einem Substrat aus transgenen Pflanzen gezogen wird. Diese Differenzierung ist wohl darauf zurückzuführen, daß bei der Herstellung ”aus” das veränderte Genom in den hergestellten Stoff gelangt, während dies bei der Herstellung ”durch” (den Metabolismus eines GVO) oder ”mit Hilfe von” (als Nährstoff für ein GVO) regelmäßig nicht der Fall ist.

Die Nr. 2 verlangt erstens, daß das Lebensmittel nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus GVO bestehen. Die Verordnung spricht hier von Stoffen, die aus GVO bestehen, also aus vermehrungsfähigen Organismen, was sich nur schwer mit der Tatsache vereinbaren läßt, daß ein Stoff im allgemeinen als nicht belebte Materie verstanden wird. Um der mutmaßlichen Regelungsabsicht der Verordnung gerecht zu werden, ist sie geltungserhaltend so zu lesen, daß Nr. 2 die Verwendung von Stoffen oder Lebewesen regeln will.

Die Nr. 2 hat keine eigene Funktion für die Zutaten und Zusatzstoffe, aus denen das Lebensmittel hergestellt wird, denn sie werden schon von Nr. 1 erfaßt, die die gleiche Anordnung trifft. Bedeutsam ist sie für Stoffe, die als Hilfen bei der Verarbeitung herangezogen werden. Hefe besteht aus GVO, wenn sie lebende transgene Hefen enthält. Sie darf beim Backen eines in den Anwendungsbereich fallenden Brotes nicht eingesetzt werden, denn GVO dürfen bei der Herstellung auch nicht als Hilfen verwendet werden. Die Nr. 2 bezieht sich zweitens auch auf technische Hilfsstoffe, die aus GVO hergestellt sind. Enzyme werden aus einem GVO hergestellt, wenn sie durch die Verarbeitung und Reinigung von GVO gewonnen werden. Ein solches Enzym darf bei der Verarbeitung von Äpfel zu Saft nicht eingesetzt werden. Enzyme können Zusatzstoffe sein, wenn sie Lebensmitteln "zur Beeinflussung ihrer Eigenschaften oder Wirkungen zugesetzt" werden (§ 2 Abs. 1 HS. 1 LMBG), aber sie sind technische Hilfsstoff, wenn sie im Lebensmittel nur noch als technisch unvermeidbarer und technologisch unwirksamer Rest vorhanden sind.

Die Nr. 2 ordnet im 2. Halbsatz an, daß bei der Herstellung aller Stoffe, die bei der Herstellung des Lebensmittels verwendet werden, keine aus GVO gewonnen technischen Hilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösemittel und Enzyme) eingesetzt werden dürfen. Diese Anordnung ist erheblich für die  Stoffe, z.B. technischen Hilfsstoffe, die von Nr. 1 noch nicht erfaßt sind. Sie dürfen nicht ihrerseits unter Einsatz von aus GVO gewonnen Hilfsstoffe hergestellt worden sein. Sie ist nicht erheblich für die landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Stoffe, aus denen das Lebensmittel hergestellt wird, denn deren Herstellung ist in Nr. 1 geregelt ist und für deren Verarbeitung ordnet schon der 1. HS der Nr. 2 an, daß dabei keine aus GVO bestehenden oder aus diesen hergestellte Stoffe eingesetzt werden dürfen. Mit diesem 1.HS ist z.B. der Einsatz von technischen Hilfsstoffen bei der Verarbeitung des Lebensmittels schon geregelt, so daß der 2. Halbsatz keine Funktion erlangt.

Auch hier ist bedeutsam, daß die ”durch” oder ”mit Hilfe von GVO” hergestellten Hilfsstoffe durch den Begriff ”aus” GVO hergestellt nicht erfaßt werden. Ein Enzym, das als reines Stoffwechselprodukt eines GVO keine Erbinformation des Mikroorganismus enthält, als dessen Stoffwechselprodukt es ausgeschieden wird, kann daher bei der Herstellung der Ascorbinsäure eingesetzt werden.

Die Nr. 3 enthält eine besondere Vorgabe für die Tierhaltung. Während die Verordnung keinen Ausschluß für den Einsatz von GVO oder aus diesen gewonnenen Stoffe für den Pflanzenbau als Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Wachstumsförderer oder als Bodenverbesserer zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bodenorganismen und damit der Bodenfruchtbarkeit vorgibt, werden hier Anordnungen für die Fütterung von Tieren und ihre Behandlung mit Tierarzneimitteln getroffen. Die Amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (Bundesratsdrucksache 551/98 vom 05.06.1998) führt aus der Begriff ”Stoff” umfasse nicht die Einsatzstoffe der landwirtschaftlichen Primärproduktion, bespielsweise Pflanzenschutz- und Düngemittel. Für diese einschränkende Auffassung sprachen zwar weder der Wortlaut der Verordnung noch die inhaltlichen Vorgaben des Bundesrates. Dieser hatte gefordert, die Rechtsvorschrift zur Kennzeichnung von Lebensmitteln als ”ohne Gentechnik” hergestellt so zu erstellen (Beschluss-Drucksache 72/98 vom 06.03.98), daß Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Umweltkontaminaten, die auf Einsatz von Gen-technik zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen waren. Dies bezog sich wohl auf die unvermeidbaren Spuren transgener Sunstanzen  und nicht auf die Folgen ihrer vorsätzlichen Verwendung zu diesen Zwecken, jedoch entspricht der Ausschluß der Einsatz- und Betriebsstoffe der primären Pflanzenproduktion dem durch die Bundesratsdrucksache dokumentierten Willen des historischen Gesetzgebers, dem gefolgt werden sollte.

Hier tritt die bei der schon in der Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Verordnung erkannte Problematik des Tatbestandsmerkmals der ”Anwendung gentechnischer Verfahren” nochmals auf und sie muß in entsprechender Anwendung dieser geltungserhaltenden Auslegung mit Rückgriff auf die Nr. 1 und 2 gelöst werden. Auch der Hersteller eines Futtermittels wendet keine gentechnischen Verfahren an, wenn sich in den von ihm verarbeiteten Rohstoffen transgener Soja findet. Die Nr. 3 ist daher so zu lesen, daß dem Tier, von dem das Lebensmittel (Eier, Milch, Fleisch etc.) gewonnen worden sind, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe verabreicht worden sind, die (mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt sind oder) aus einem GVO bestehen oder aus einem GVO hergestellt sind.

Aus einem GVO bestehen Futtermittel, wenn sie vermehrungsfähige transgene Organismen enthalten. Unverarbeitete Rüben könnten darunter fallen. Aus GVO hergestellt sind Futtermittel die durch Verarbeitung transgener Pflanzen gewonnen werden. Wird Milch von transgenen Kühen als Futtermittel eingesetzt, wird die Milch nicht aus, sondern durch die Kuh gewonnen. Das gleiche gilt, wenn ein Arzneimittel als Stoffwechselprodukt transgener Mikroorganismen hergestellt wird. Impfstoffe Können aus GVO bestehen, wenn sie vermehrungsfähige transgene Krankheitserreger enthalten. Sein diese nicht mehr vermehrungsfähig, sondern ist nur ihre Proteinstruktur vorhanden, ist der Impfstoff aus GVO gewonnen.
 

Besonderheiten
 

(4) Die Verordnung über die Kennzeichnung der Erzeugnisse aus ökologischem Landbau enthält seit August 1999 eine eigene Vorgabe, nach der GVO und ihre Derivate nicht eingesetzt werden. Für den Vollzug der EU-Öko-Verordnung sind private Kontrollstellen gem. Art. 8 dieser Verordnung unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der deutschen Bundesländer im gemeinschaftsrechtlichen Kontrollsystem für den ökologischen Landbau zuständig. Die Kontrollen der Herstellung erfolgen nach der Europäischen Norm 45011, die den Aufbau und die Verfahrensabläufe in verfahrenszertifizierenden Kontrollstellen in den Einzelheiten regelt. Die Erläuterungen sollten klarstellen, da die Ausstattung eines Erzeugnisses mit einem Hinweis auf seine Herkunft aus ökologischem Landbau und die Information, daß ökologischer Landbau GVO und ihre Derivate nicht einsetzt, nicht zusätzlich die Anwendbarkeit der Deutschen Öko-Verordnung auslöst.

Dies hätte zur folge, daß zwangsweise auf diesen Produkten zusätzlich der Vermerk ”Ohne Gentechnik” geführt werden muß. Dies würde die Vermarktung der Öko-Produkte behindern. Die Behinderung sollte vermieden werden. Auch würde die Anwendbarkeit der Deutschen Verordnung ”Ohne Gentechnik” die Zuständigkeit der Behörden der allgemeinen Lebensmittelaufsicht auch für die Herstellung von Öko-Produkten bewirken. Es käme dann zu einer unsachgemäßen Parallelität behördlicher Zuständigkeit.

Es sollte auch klargestellt werden, daß Lebensmittel, die die Angabe ”Ohne Gentechnik” tragen, zusätzlich auch weitere Informationen mit gleichem Bedeutungsgehalt tragen dürfen, sei es in Worten, grafischen Darstellungen oder in anderer Weise, weil andernfalls eine deutliche Kommunikation des Bedeutungsgehaltes gegenüber dem Verbraucher unnötig behindert wird.

Schließlich sollte das System der drei numerierten Absätze des § 4 Abs. 1 erläutert werden, die eingrenzen, wie weit die Handlungsketten zurückverfolgt werden, die dazu beitragen, daß ein Lebensmittel entsteht. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, daß der Begriff ”Stoff” nach dem Willen des historischen Verordnungsgebers die primäre landwirtschaftliche Pflanzenproduktion nicht regeln soll, also insbesondere Pflanzenschutzmittel und Düngemittel nicht betrifft.

Schließlich sollte dargelegt werden, daß geeignete Nachweise Aufzeichnungen des In-Puts und des Out-Puts im landwirtschaftlichen Betrieb und in Verarbeitungsbetrieben sind, die geeignet sind, zu belegen, daß die Herstellung des Lebensmittels den Anforderungen der Verordnung genügt. Analysen der eingesetzten Stoffe oder des Endproduktes durch Polymerassenkettenreaktion oder in anderer Weise, sind als geeignet zur Aufklärung von Verdachtspunkten in Einzelfällen darzustellen, nicht aber als gesetzlich erforderlicher Bestandteil des Routineverfahrens. Eine gesetzliche Vorgabe umfangreicher Analytik in der Routine hätte erdrosselnde Wirkung auf Grund der dann erforderlichen komplexen Logistik und des hohen Kostenaufwands, der durch das vermehrte Inverkehrbringen verschiedenartigster GenKonstrukte sich laufend erhöhen wird. Auch hätte das Fehlen validierter Methoden praktisch zur Folge, daß die Verordnung nicht vollzogen werden kann.
 

FQA:
 

Was regelt die Rechtsverordnung genau?
Die Rechtsverordnung grenzt in einem ersten Schritt ab, auf welche Produkte sie anwendbar ist. In diesem ersten Schritt wird im Einzelfall das konkret betroffene Produkt - seine Verpackung, ihr Inhalt, die Werbung dafür, also die Gesamterscheinung - betrachtet und entschieden, ob die Verordnung auf dieses Produkt überhaupt anwendbar ist. Im zweiten Schritt setzt die Verordnung Regeln, die bei der Herstellung und Etikettierung dieses konkreten Produktes beachtet werden müssen.

Ist sie nur anwendbar, wenn auf der Packung steht: "ohne Gentechnik"?
Hier herrscht keine Klarheit: Es wird die Meinung vertreten, daß Produkte, die nicht mit den Worten "ohne Gentechnik" gekennzeichnet oder beworben werden, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dann wäre in der Rechtsverordnung ein Angebot an die Inverkehrbringer von Lebensmitteln zu sehen, eine bestimmte Begrifflichkeit - nämlich "ohne Gentechnik" - zu verwenden und dafür den Schutz der staatlichen Aufsicht vor Konkurrenten zu genießen, die ebenfalls "ohne Gentechnik" auf ihre Produkte setzen, ohne die Anforderungen der Rechtsverordnung zu erfüllen.

Ist sie umfassender anwendbar?
Die Rechtsverordnung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht nur Regeln für den Fall, daß ein Produkt mit dem Signalbegriff "ohne Gentechnik" (und keinem anderen Begriff) angeboten wird. Vielmehr regelt sie die Auslobung von Lebensmitteln mit dem Hinweis auf den Nichteinsatz der Gentechnik umfassend. - Der Wortlaut der Abgrenzung des Anwendungsbereiches ähnelt dem Wortlaut des Verbotes der Natürlichkeitswerbung, das Anfang der siebziger Jahre eingeführt wurde (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG). Der verabschiedete Text kann daher so gelesen werden, daß er weit ausgreifend alle Produkte einbezieht, deren Gesamterscheinungsbild in der Wahrnehmung des Verbrauchers auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet. Auf diese Produkte wäre die Verordnung anwendbar und nicht nur auf jene, auf denen steht: "ohne Gentechnik". Bezüglich all dieser Produkte träfe die Verordnung dann die Anordnungen: (a) Auf der Packung muß der Begriff "ohne Gentechnik" mitabgedruckt sein (gegebenenfalls neben anderen Begriffen, die ebenfalls auf den Nichteinsatz der Gentechnik hinweisen); (b) es darf nicht aus einem genetisch veränderten Organismus bestehen, und auch die anderen, detaillierten Produktionsanforderungen einschließlich einer geeigneten Nachweisdokumentation müssen eingehalten sein.

Ist dies eine außergewöhnliche rechtliche Gestaltung?
Diese Auffassung kann auf ähnliche Gestaltungen des europäischen Rechts beim Schutz der Lebensmittel aus ökologischem Landbau verweisen: Wenn die Gesamterscheinung eines Lebensmittels am Markt beim Käufer den Eindruck entstehen läßt, die landwirtschaftlichen Zutaten stammen aus ökologischem Landbau, müssen die Vorgaben der Verordnung 2092/91/EWG eingehalten werden (Art. 1, 2). Es ist also nicht so, daß nur die Verwendung bestimmter Schlüsselbegriffe aus einem begrenzten Kanon die Anwendung der gesetzlichen Norm auslöst, sondern die Verwendung aller Worte, Bilder, Assoziationen und Symbole, die in der Wahrnehmung des Verbrauchers darauf hindeuten, daß Zutaten aus ökologischem Landbau stammen. Ist die Norm aber anwendbar, müssen ihre Etikettierungsvorgaben und die ökologischen Produktionsregeln strikt eingehalten werden.

Gibt es Vorbilder einer solchen Gesetzgebungstechnik in Deutschland?
Die weite Abgrenzung des Anwendungsbereiches einer Verbotsnorm über das Tatbestandsmerkmal des Hindeutens auf einen bestimmten Sachverhalt ohne Berücksichtigung, ob das geschützte Rechtsgut im Einzelfall wirklich bedroht wäre, wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als Technik des abstrakten Gefährdungstatbestandes bezeichnet. Damit ist gemeint, daß die Rechtsfolgen (zum Beispiel die Pflicht zur Einhaltung gesetzlicher Bedingungen oder ein gesetzliches Verbot) nicht erst eintreten, wenn die Gefährdung eines Rechtsgutes sicher festgestellt werden kann - zum Beispiel die Täuschung der Verbraucher durch das konkrete Produkt -, sondern schon dann, wenn das Rechtsgut - in unserem Beispiel: die Handlungsfreiheit der Verbraucher - nur möglicherweise, also in einer abstrakt generellen Betrachtung, beeinträchtigt werden könnte. - Diese Rechtsprechung wurde am Verbot der Werbung mit der Natürlichkeit eines Lebensmittels begründet. Danach ist es verboten, für Lebensmittel Angaben zu verwenden, "die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel natürlich" oder "naturrein" sind, wenn sich darin Spuren von synthetischen Stoffen nachweisen lassen, wie gering oder erwiesenermaßen gesundheitlich unbedenklich diese Spuren auch sein mögen (§ 17 Abs. 4 LMBG). Geschütztes Rechtsgut ist hier das Vertrauen des Verbrauchers in die produktbezogene Angabe. Er soll vor Täuschung geschützt werden. Die Angabe "natürlich" ist nach dieser Rechtsprechung auch dann verboten, wenn in dem konkreten Produkt nur extrem geringe Spuren ubiquitärer Umweltschadstoffe vorhanden sind, und wenn die Tatsache dieses Vorhandenseins allgemein bekannt ist, so daß kein Verbraucher getäuscht werden würde, weil der Gesetzgeber die Begriff "natürlich" und "naturrein" im Sinne einer umfassenden gesetzlichen Vorsorge hat verbieten wollen, um den Verbraucher auch vor der abstrakten Gefahr der Irreführung zu schützen (BGH Urt. v. 17.10.96 - I ZR 159/94 - NATURKIND; BVerwGE 77, 7 ff. - NATURREINER HONIG). - Entsprechend sind Angaben, die auf den Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung eines Lebensmittels hinweisen, von der Rechtsverordnung verboten, wenn deren Vorgaben eingehalten sind, also nicht zumindest zusätzlich der Wortlaut "ohne Gentechnik" verwendet wird, und die Wahrheitsgemäßheit der Aussage durch geeignete Nachweise dokumentiert ist, ohne daß es darauf ankäme, ob sich bei der richterlichen Betrachtung der Angaben im Einzelfall erweisen würde, daß die Angaben den Verbraucher auch ohne die zusätzliche Angabe "ohne Gentechnik" und ohne das Vorhandensein geeigneter Nachweise nicht täuschen.

Wie genau würde nach dieser Abgrenzungstechnik entschieden, ob die Rechtsverordnung auf ein Produkt Anwendung findet?
Es würde die Frage gestellt, ob die Präsentation des konkreten Produktes nach der Verkehrsvorstellung darauf hindeutet, daß das Lebensmittel "ohne Anwendung gentechnischer Verfahren" hergestellt wurde. Alle Begriffe oder Darlegungen, die dem Sinn dieser Aussage "verwandt" sind (so BGH in NATURKIND, s.o.), lösen die Anwendung der Rechtsverordnung aus.

Produktbeispiel 1: Auf einer Brotpackung steht: "Dieses Produkt haben wir nach unserem alten Familienrezept hergestellt und wir versichern, daß wir Gentechnik nicht eingesetzt haben".
Fällt dieses Brot in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung? Ja, denn die Versicherung" deutet für den Verbraucher auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Gentechnik hin. Was ist die Rechtsfolge? Der Begriff "ohne Gentechnik" muß auf der Packung abgedruckt werden. Muß die "Versicherung" aus der Etikettierung herausgenommen werden? Nach unserer Ansicht nicht, denn die Verordnung sagt nur, daß der Hinweis auf die Herstellung des Lebensmittels "nur mit der Angabe 'ohne Gentechnik'" geschehen muß und nicht, daß sie nur ausschließlich durch die Angabe "ohne Gentechnik" erfolgen darf (§ 4 S. 1 NLV). Auf der Packung eines Lebensmittels, das in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fällt, muß also der Vermerk "ohne Gentechnik" abgedruckt werden, aber es dürfen daneben auch noch zusätzliche Hinweise - durch andere Begriffe oder Symbole, insbesondere auch solche, die in anderen EU-Mitgliedstaaten gebräuchlich sind - abgedruckt werden.

Produktbeispiel 2: Auf einer Brotpackung steht bei der Verkehrsbezeichnung "aus Roggen und Soja von gentechnisch nicht veränderten Pflanzen", und ein Anhänger mit Verbraucherinformationen des Herstellers trägt u.a. den Text: "Den Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung der von uns verwendeten Backhilfen wollen wir uns von unseren Zulieferen bestätigen und zusichern lassen. Bislang ist uns dies nicht gelungen. Wir wissen noch nicht, ob hier wirklich ebenfalls die Gentechnik nicht zum Einsatz gelangt. Daher beschränken wir unsere Aussage auf den Nichteinsatz der Gentechnik auf die Erzeugung der landwirtschaftlichen Zutaten, denn hier liegen uns Bestätigungen und Analysen vor".
Ist die Rechtsverordnung anwendbar? Wenn sie anwendbar ist, ist der Hinweis verboten, weil der Nachweis des Nichteinsatzes der Gentechnik nicht für die Backhilfen geführt werden kann, obwohl er geführt werden müßte (§ 4 S. 1, 5 NLV). Die Verordnung wäre aber nur anwendbar, wenn nicht nur "Angaben", die auf die "Herstellung des Lebensmittels" insgesamt und in allen Stufen der Herstellung "ohne Anwendung gentechnischer Verfahren" hindeuten, die Anwendbarkeit auslösen, sondern wenn auch die Aussage, daß nur Teile der Herstellung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren erfolgten, die Anwendbarkeit der Verordnung und damit praktisch das Verbot solcher "kleinen Aussagen" bezüglich des Nichteinsatzes der Gentechnik auslösen. Der Wortlaut der Rechtsverordnung gibt für die Entscheidung wenig her. Beide Lesearten erscheinen vertretbar. Die teleologische, am Verbraucherschutzziel der Verordnung orientierte Auslegung führt unseres Erachtens dazu, daß die Rechtsverordnung solche "kleinen Aussagen" nicht verbieten will. Jetzt stellt sich aber die Frage, ob sie dies dadurch bewirkt, daß sie Produkte mit solchen "kleinen Aussagen" aus ihrem Anwendungsbereich ausschließt, so daß der Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen im Rahmen der allgemeinen Wahrheitsgebote des Lebensmittelrechts zu prüfen wäre, oder ob die Rechtsfolgen der Verordnung so auszulegen sind, daß ihre Bedingungen (Verwendung des Begriffs "ohne Gentechnik", Nachweis des Nichteinsatzes der Gentechnik) zumindest bezüglich der von der "kleinen Aussage" erfaßten Herstellungschritte erfüllt sein müssen. Uns erscheint die Auslegung richtig, die Produkte mit "kleinen Aussagen" in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung einbezieht, zugleich aber die Rechtsfolgen auf die von der Aussage betroffenen Herstellungsschritte beschränkt. So ist dem Interesse der Verbraucher an wahrheitsgemäßer Produktinformation am besten gedient, und die Ziele der Rechtsverordnung sind in den Grenzen ihres Wortlauts zur bestmöglichen Entfaltung gebracht.

Produktbeispiel 3: Auf einer Brotpackung ist das Zeichen "Ökosperling" einer Produzentenvereinigung abgedruckt, über die in den Medien berichtet wird, daß sich die Erzeuger verpflichtet haben, Lebensmittel nur ohne Anwendung gentechnischer Verfahren herzustellen.
Hier kommt es auf die Verkehrsauffassung an. Entscheidend ist, ob die Öffentlichkeitsarbeit der Vereinigung so verstanden wird, daß die Arbeit an der Ausgrenzung der Gentechnik aus der Herstellung umfassend erfolgreich war, so daß die Aussage, es würde bei der Herstellung von Lebensmittel durch die Mitglieder dieser Vereinigung Gentechnik nicht eingesetzt, von den Verbrauchern auf das konkrete Produkt bezogen wird, weil dieses das Prüfzeichen der Vereinigung trägt. Gegenwärtig beschreiben die Produzentenvereinigungen das Bemühen um die Herstellung von Lebensmitteln ohne Einsatz der Gentechnik als offenen Prozeß, der mit manchen Schwierigkeiten verbunden ist, so daß man bezüglich keines Herkunfts- oder Prüfzeichens sagen kann, es deute in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrskreises auf den Nichteinsatz der Gentechnik bei der Herstellung hin. Aus diesem Grund bewirkt der Abdruck eines solchen Zeichen auf einer Lebensmittelverpackung regelmäßig nicht die Anwendbarkeit der Rechtsverordnung.

Produktbeispiel 4: Die Brotpackung trägt die Eigenmarke des Handelsunternehmens, das in seiner Werbung darauf hinweist, daß es Lebensmittel anbietet, die ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden.
Die Unternehmen stellen ihr Bemühen um Lebensmittel, die ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt wurden, gegenwärtig differenziert und als komplexen Prozeß dar. Aus diesem Grund wird der Abdruck einer Firmenmarke die Anwendbarkeit der Verordnung regelmäßig nicht alleine auslösen. - Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen sich in seiner Öffentlichkeitsarbeit dafür verbürgt, daß seine Marke für die Nichtanwendung der Gentechnik bei der Lebensmittelherstellung steht. Dann wird für die Produkte, die diese Marke tragen, die Verordnung anwendbar. Bedeutet dies, daß die Eigenmarke, die in der Wahrnehmung des Verbrauchers für die Nichtanwendung der Gentechnik steht, von der Packung entfernt werden muß? Nein, aber die Bezeichnung "ohne Gentechnik" muß zusätzlich abgedruckt werden, und es müssen die weiteren Anforderungen der Rechtsverordnung eingehalten sein, da die Verordnung verlangt, daß der Hinweis auf die Nichtanwendung durch allgemeine Angaben nur mit dem Begriff "ohne Gentechnik" als klarstellende Ergänzung erfolgen darf. Die gleiche Rechtsfolge würde eintreten, wenn das Zeichen eines Produzentenverbandes von der Verkehrsauffassung mit der Angabe der Nichtanwendung der Gentechnik belegt würde.

Produktbeispiel 5: Das Brot stammt vom einem Unternehmen, dessen Leiter in Medieninterviews wiederholt und uneingeschränkt erklärt: "Ich verbürge mich dafür, daß Gentechnik bei der Herstellung unserer Brote nicht zum Einsatz kommt".
Bei einer entsprechend klaren und umfassenden Garantieerklärung eines Unternehmens würde die Verordnung selbst auf Produkte anwendbar, die ihrerseits keinen Hinweis tragen, auf die der Verbraucher aber entsprechende öffentliche Aussagen des Inverkehrbringers bezieht, da der Begriff "Angaben" umfassend zu verstehen ist. Er schließt nach unserer Rechtsansicht nicht nur Angaben ein, die auf der Etikettierung des Lebensmittels abgedruckt sind. Vielmehr erfaßt er auch Angaben, die beim Auftritt in den Medien durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden. Zu den "Angaben" gehören alle Aussagen, die der angesprochene Verkehrskreis - also der durchschnittliche Verbraucher - auf das Lebensmittel bezieht.

Produktbeispiel 6: Ein in Österreich gebackenes Brot trägt die Aufschrift "gentechnikfrei" und wird in Deutschland in den Verkehr gebracht.
Muß dieses Brot zusätzlich den Vermerk "ohne Gentechnik" tragen? Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob die deutsche Rechtsverordnung nach ihrem eigenen Anspruch überhaupt anwendbar sein will. Sie knüpft nicht an der Herstellung, sondern am Inverkehrbringen an (§ 4). Dies soll in Deutschland erfolgen. Wenn der Begriff "gentechnikfrei" in der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrskreises darauf hindeutet, daß bei der Herstellung des Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte, ist die Rechtsverordnung anwendbar. Die deutsche Rechtsverordnung könnte aber als "Maßnahme gleicher Wirkung" für das österreichische Produkt unwirksam sein. "Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern" (EuGHE 1974, 837, 852 - DASSONVILLE"), ist am Behinderungsverbot des Art. 30 EGV zu prüfen. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, so daß "jedes in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in den Verkehr gebrachte Erzeugnis in einem anderen Mitgliedsland verkehrsfähig" ist (EuGH ZLR 1979, 343 - CASSIS DE DIJON). Unter dieses Verbot des Aufzwingens nationaler Regelungen des Importstaates fallen insbesondere Regelungen der Warenmodalität, insbesondere der Etikettierung (EuGHE 1995 I, 1923, 1940 - KECK; 1923, 1940 - MARS). Das strikte Verbot der Diskriminierung der Waren aus einem anderen Mitgliedsland gilt nicht für Verkaufsmodalitäten sondern für Warenmodalitäten, zu denen der Europäische Gerichtshof in seiner MARS-Entscheidung die Etikettierung rechnete, denn er sah es als mit den Grundsätzen des durch Art. 30 EGV geschützten freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs unvereinbar an, wenn ein Eiskonfektriegel, der in Frankreich rechtmäßig vertrieben wird, in Deutschland nicht in einer grenzüberschreitend einheitlichen Ausstattung in den Verkehr gebracht werden darf, weil die deutschen Gesetze ein höheres Maß an Schutz des Verbrauchers vor Irreführung vorsehen, als die französische Rechtsordnung ihn anordnet. Auch wenn die nationalen Etikettierungsvorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sieht die Rechtsprechung in diesen nationalen Normen eine vertragswidrige, unzulässige Behinderung des grenzüberschreitenden Handels. Auf diesem Hintergrund wird ein in Österreich gebackenes Brot, das nach den österreichischen Vorschriften zurecht den Vermerk "gentechnikfrei" trägt, in Deutschland ohne Umetikettierung oder ergänzende Etikettierung verkehrsfähig sein.

Produktbeispiel 7: Ein Brot wird in Deutschland gebacken und mit der Bezeichnung "gentechnikfrei" verkauft.
Was sind die Rechtsfolgen? Zunächst muß man fragen, ob der angesprochene Verkehrskreis diesen Begriff als Behauptung versteht, daß bei der Herstellung des Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte. Welches andere Verständnis käme in Betracht? Vielleicht, daß man nicht garantiere, daß Gentechnik nicht zum Einsatz kam, sondern daß eventuell vorhandene, technisch veränderte Erbinformation (DNA) durch die Verarbeitung (z.B. im sauren Milieu) so zerstört wurde, daß sie im Endprodukt nicht mehr vorhanden ist. Die Aussage der Nichtnachweisbarkeit veränderter DNA im Endprodukt ist offensichtlich nicht deckungsgleich mit der Aussage, es sei Gentechnik überhaupt nicht zur Anwendung gelangt. Genau betrachtet handelt es sich sogar um eine Aussage, die auf einen ganz anderen Sachverhalt zielt, nämlich nicht auf die Nichtanwendung der Gentechnik bei der Herstellung, sondern auf die Nichtnachweisbarkeit im Endprodukt. Wäre dies dem angesprochenen Verkehrskreis klar, wäre die Verordnung nicht anwendbar. Die Rechtsprechung stellt jedoch nicht auf den analytisch präzisen, sondern auf den durchschnittlichen und damit auch durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher ab. Hinzu tritt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gesundheits- und umweltschutzorientierter Werbung schon von einem geringen Anteil fehlinformierter Verbraucher die Wirkung des Eingreifens schützender Vorschriften ausgeht. Da der Begriff "gentechnikfrei" zumindest von einem nicht unerheblichen Anteil der Verbraucher so verstanden wird, daß bei der Herstellung des Lebensmittels Gentechnik nicht zum Einsatz kam, löst dieser Begriff regelmäßig die Anwendbarkeit der Verordnung aus. Das Lebensmittel muß daher auch die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" tragen und den weiteren Anforderungen der Rechtsverordnung gerecht werden.

Produktbeispiel 8: Ein in Deutschland gebackenes Brot wird hier mit dem Text angeboten: "Wir wissen nicht, ob bei der Herstellung dieses Brotes Gentechnik nicht zur Anwendung gelangte, aber wir garantieren Ihnen, daß sich in unserem Produkt keine in gentechnischen Methoden veränderte DNA nachweisen läßt, weil unsere Verarbeitung dafür sorgt, daß eventuell vorhandene zerstört wird".
Ist die Rechtsverordnung auf dieses Produkt überhaupt anwendbar? Sie ist nicht anwendbar, wenn der angesprochene Verkehrskreis die Auslobung nicht als einen Hinweis auf die Nichtanwendung der Gentechnik versteht, sondern dem Wortlaut gemäß auf das Endprodukt beschränkt. Dann wird der Wahrheitsgehalt der Aussage nur über das Irreführungsverbot kontrolliert (§ 3 UWG, § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG).

Was ist Positiv-Kennzeichnung im Unterschied zu Negativ-Kennzeichnung?
Ist die Angabe "ohne Gentechnik" eine Positiv- oder eine Negativ-Kennzeichnung?
Hier herrscht Begriffsverwirrung. Manche sprechen davon, daß Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Substanzen enthalten, "positiv gekennzeichnet" sein müssen, weil auf die Tatsache der Veränderung hingewiesen wird, wie dies beispielsweise die Novel-Food-Verordnung der Europäischen Union vorschreibt. Umgekehrt wird der Hinweis auf die Herkömmlichkeit eines Lebensmittels, also auf die Nichtanwendung der gentechnischen Verfahren als Negativkennzeichnung bezeichnet. Wir halten dies für verwirrend. Dem unbefangenen Verständnis wird eher gerecht, wenn der Hinweis auf die Herkömmlichkeit eines Lebensmittels, also die Angabe "ohne Gentechnik", als Positivkennzeichnung angesprochen wird, wohingegen der Hinweis auf die Nichtherkömmlichkeit des Lebensmittels als Negativkennzeichnung bezeichnet wird, die auf den Charakter des Produktes als "Novel food" aufmerksam macht. Für den angesprochenen Verkehrskreis ist letztlich entscheidend, ob ein Produkt vorliegt, das von der herkömmlichen Beschaffenheit abweicht. Dieses Abweichen wird durch Kennzeichnung mitgeteilt, die besser als Negativkennzeichnung bezeichnet werden sollte, weil die Integrität dieser Produkte in der Wertung des Verbrauchers im Vordergrund steht und die Tatsache der Abwesenheit der Anwendung der Gentechnik nur einen Teilaspekt anspricht, der es nicht rechtfertigt, diese Angaben insgesamt als "Negativkennzeichnung" zu bezeichnen.

Hat der Bundesgesetzgeber mit der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (NLV) die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln geschaffen, die gentechnisch veränderte Substanzen enthalten?
Nein. Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber der Europäischen Union durch den Erlaß der Verordnung 258/97 geschaffen. Sie schafft in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht, das von den deutschen Behörden wie ein Bundesgesetz vollzogen werden muß. Die Verordnung der Bundesregierung regelt nur die Zuständigkeiten für den Vollzug. Die Verordnung selbst aber gibt den rechtsunterworfenen Unternehmen schon verbindliche gesetzliche Befehle.