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Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Paragrafen 906 Absatz 2 Satz 2 BGB wird von einem Teil der Literatur besonders in seiner Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als dem deutschen Recht fremd angegriffen:
"Durch den von der Rechtsprechung geschaffenen verschuldensunabhängigen allgemeinen, nicht mehr eingrenzbaren Ersatzanspruch wird das ansonsten für die Schadenszurechnung maßgebliche Verschuldenserfordernis für den Bereich der Haftung des Grundstückseigentümers entwertet und dem Sachenrecht eine Funktion übertragen, die systematisch von dem Deliktrecht oder von besonders geregelten Gefährdungshaftungstatbeständen auszuführen ist" (Karsten 1998, S. 15, unter Berufung auf Bicker 1972, 36, 49 ff.).
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"Institut der grundstücksbezogenen allgemeinen Verursacherhaftung" |
Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, Baden-Baden, 1998, S. 15 m.w.N.; 170 |
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"Der Gefährdungshaftung ähnliche Haftung" |
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"Verdeckte Form der Gefährdungshaftung" |
Salge, Umwelthaftungsgesetz, München 1993, Einl. Rz. 10; §§ 1, 3 Rz. 9 |
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"Quasigefährdungshaftung" |
Das Prinzip, dass nur bei Verschulden
gehaftet
wird, wird im deutschen Recht nur punktuell und nur aufgrund
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung durchbrochen. Ein Beispiel
dafür
ist die Gefährdungshaftung für das Betreiben von technischem
Gerät, wie
Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Flugzeugen. Gehaftet wird für
Schäden, die durch den Betrieb verursacht werden, auch dann, wenn
Personen, die für den Betrieb verantwortlich sind, sich in
bestmöglicher Weise nach dem Stand der Technik verhalten haben,
ihnen
also nicht vorgeworfen werden kann, gegen eine Pflicht verstoßen
und
durch den Pflichtverstoß den Schaden verursacht zu haben. Das
wichtige
andere Beispiel einer verschuldensunabhängigen Haftung ist der
nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Absatz 2 Satz 2
BGB, der
zur zentralen Steuerungsfunktion des § 906 BG wesentlich
beiträgt (vgl. Staudinger,
BGB, 13. Aufl., Einleitung zum UmweltHR, Rdnr. 34, Seite 219 ff).
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Verschuldenshaftung |
Gefährdungshaftung |
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Rechtswidriges Verhalten |
Legales Verhalten |
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Übertretung eines Handlungsverbots oder Unterlassungsgebots |
Regelkonformes und daher rechtmäßiges Verhalten |
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Haftung für Schadensfolge eines Verhaltens, das rechtswidrig ist, weil es Verhaltenspflichten verletzt |
Haftung für Schadensfolge eines Handelns, das legal ist, weil ihm keine Verhaltenspflicht entgegensteht |
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Verschulden des Verursachers ist Rechtsgrund für die Schadensausgleichsverpflichtung |
Schadensausgleich ohne jede Verschuldens-prüfung |
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Pflicht zur schadensvermeidenden Modifizierung des eigenen Verhaltens bestimmt den Verschuldensmaßstab |
Ob durch eine Modifizierung des Verhaltens des Schädigers der Schaden vermieden worden wäre, ist nicht erheblich |
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Schadensersatzpflicht folgt dem Schadensvermeidungsvermögen des Schädigers |
Es ist unerheblich, ob der Schädiger sein Verhalten hätte so modifizieren können, dass der Schaden nicht eintritt |
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Eröffnung eines haftungsfreien Raums des Handelnden im Kreis seiner eigenen Pflichten |
Kein haftungsfreier Raum, sondern Einstehen für alle kausal durch eigenes Handeln bewirkten Schäden anderer |
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Externalisierung der Schadensfolgen bei unverschuldet verursachtem Schaden |
Internalisierung der Schadensfolgen des eigenen Handelns |
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Kein Verursacherprinzip, wenn Schaden zwar kausal verursacht, das Handeln des Verursachers aber nicht als pflichtwidrig behandelt wird |
Verursacherprinzip |