Hanspeter Schmidt · Rechtsanwalt am OLG Karlsruhe und LG Freiburg

Fachanwalt für Verwaltungsrecht · Sternwaldstraße 6a · D-79102 Freiburg im Breisgau
tel xx49 (0)761 702542 · fax 702520 · e-mail hps@hpslex.de


Eine Rechtsordnung kann Nachbarn gegenseitig viel oder wenig erlauben: "Erlaubt man viel oder alles, so führt das formale Gegenseitigkeitsprinzip tatsächlich zu Ungleichheiten, da im konkreten Fall in der Regel nur einer der Nachbarn sein Grundstück in der kritischen Weise zu nutzen die Möglichkeit hat" (Detlef Liebs 1999, Römisches Recht, 5. Auflage, Göttingen, 1999, S. 155). Im römischen Recht findet sich eine dem Nachbarn nur wenige Einwirkungen erlaubende Auffassung bei Ulpian:

"Aristo hat dem Cerellius Vitalis den Bescheid erteilt, er glaube nicht, dass es rechtens sei, aus einer Käserei Brodem den höher gelegenen Häusern zuzuführen. Weiter ist er der Ansicht, dass es nicht zulässig sei, aus einem höher gelegenen Grundstück den darunter befindlichen Wasser oder sonst etwas zuzuführen. Denn auf seinem Grundstück dürfe man nur insoweit tätig werden, als man nichts einem Fremden zuführe; bei Brodem handle es sich aber ebenso wie bei Wasser um eine Zuführung. Demnach, meint er, könne der Mann, der von der Gemeinde Minturnae (damals bedeutende Hafenstadt nördlich Neapel) die Käserei gepachtet habe, von seinem oberen Nachbarn daran gehindert werden, Gerüche zuzuführen; die Gemeinde hafte ihm jedoch aus dem Pachtvertrag" (Ulpian, Kommentar zum Prätorischen Ediktbuch 17, Titel: Über die Gebäudedienstbarkeiten; zitiert nach Liebs 1999, S. 156).

Während der Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch Ende des 19. Jahrhunderts war schon klar, dass eine solch strikte Begrenzung der Nutzung von Grundstücken die Entfaltung der neuen Industrien behindern würde. Aus diesem Grund wurde eine Regelung entwickelt, die dem Störer sehr viel und ohne Ausgleich erlaubte. Sie hatte zunächst, als das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 in Kraft trat, diese Fassung:

"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnlich ist. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig". (Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Beck, München 1896).

Der gleiche Paragraf, § 906 BGB, ist heute so gefasst, dass er dem beeinträchtigten Nachbarn eine deutlich stärkere Rechtsstellung gibt, die dem störenden Nachbarn weniger erlaubt. Jetzt hat der beeinträchtigte Nachbar einen am praktischen, wirtschaftlichen Vermeidungsvermögen seines störenden Nachbarn orientierten Unterlassungs- und einen von dessen Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch:

"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig."


Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Paragrafen 906 Absatz 2 Satz 2 BGB wird von einem Teil der Literatur besonders in seiner Anwendung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als dem deutschen Recht fremd angegriffen:

"Durch den von der Rechtsprechung geschaffenen verschuldensunabhängigen allgemeinen, nicht mehr eingrenzbaren Ersatzanspruch wird das ansonsten für die Schadenszurechnung maßgebliche Verschuldenserfordernis für den Bereich der Haftung des Grundstückseigentümers entwertet und dem Sachenrecht eine Funktion übertragen, die systematisch von dem Deliktrecht oder von besonders geregelten Gefährdungshaftungstatbeständen auszuführen ist" (Karsten 1998, S. 15, unter Berufung auf Bicker 1972, 36, 49 ff.).


"Institut der grundstücksbezogenen allgemeinen Verursacherhaftung"

Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, Baden-Baden, 1998, S. 15 m.w.N.; 170

"Der Gefährdungshaftung ähnliche Haftung"

"Verdeckte Form der Gefährdungshaftung"

Salge, Umwelthaftungsgesetz, München 1993, Einl. Rz. 10; §§ 1, 3 Rz. 9

"Quasigefährdungshaftung"


Das Prinzip, dass nur
bei Verschulden gehaftet wird, wird im deutschen Recht nur punktuell und nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung durchbrochen. Ein Beispiel dafür ist die Gefährdungshaftung für das Betreiben von technischem Gerät, wie Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Flugzeugen. Gehaftet wird für Schäden, die durch den Betrieb verursacht werden, auch dann, wenn Personen, die für den Betrieb verantwortlich sind, sich in bestmöglicher Weise nach dem Stand der Technik verhalten haben, ihnen also nicht vorgeworfen werden kann, gegen eine Pflicht verstoßen und durch den Pflichtverstoß den Schaden verursacht zu haben. Das wichtige andere Beispiel einer verschuldensunabhängigen Haftung ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB, der zur zentralen Steuerungsfunktion des § 906 BG wesentlich beiträgt (vgl. Staudinger, BGB, 13. Aufl., Einleitung zum UmweltHR, Rdnr. 34, Seite 219 ff).

Verschuldenshaftung

Gefährdungshaftung

Rechtswidriges Verhalten

Legales Verhalten

Übertretung eines Handlungsverbots oder Unterlassungsgebots

Regelkonformes und daher rechtmäßiges Verhalten

Haftung für Schadensfolge eines Verhaltens, das rechtswidrig ist, weil es Verhaltenspflichten verletzt

Haftung für Schadensfolge eines Handelns, das legal ist, weil ihm keine Verhaltenspflicht entgegensteht

Verschulden des Verursachers ist Rechtsgrund für die Schadensausgleichsverpflichtung

Schadensausgleich ohne jede Verschuldens-prüfung

Pflicht zur schadensvermeidenden Modifizierung des eigenen Verhaltens bestimmt den Verschuldensmaßstab

Ob durch eine Modifizierung des Verhaltens des Schädigers der Schaden vermieden worden wäre, ist nicht erheblich

Schadensersatzpflicht folgt dem Schadensvermeidungsvermögen des Schädigers

Es ist unerheblich, ob der Schädiger sein Verhalten hätte so modifizieren können, dass der Schaden nicht eintritt

Eröffnung eines haftungsfreien Raums des Handelnden im Kreis seiner eigenen Pflichten

Kein haftungsfreier Raum, sondern Einstehen für alle kausal durch eigenes Handeln bewirkten Schäden anderer

Externalisierung der Schadensfolgen bei unverschuldet verursachtem Schaden

Internalisierung der Schadensfolgen des eigenen Handelns

Kein Verursacherprinzip, wenn Schaden zwar kausal verursacht, das Handeln des Verursachers aber nicht als pflichtwidrig behandelt wird

Verursacherprinzip

 




http://www.organicfoodlaw.de/nachbarrechtfuerbauern.html